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1 (1845)
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und so sind denn ihre Benennungen den Endsplben nach etwasverschieden.

Was endlich die deutschen Beghinen anlangt, so hat manauch sie älter machen wollen, als sie es wirklich sind, indem manähnliche Anstalten zu Kausbcuren und Waldsce mit den ihrigen ver-wechselte. '

!)) Vegharden.

Von den Beghardcn, auch Beguini genannt, findet sich vor-dem 13tcn Jahrhundert keine sichere Spur. So nannte man näm-lich die Glieder von Männcrgesellschaften, welche sich nach demMuster der Beghinen in den Niederlanden, Deutschland und Frank-reich bildeten. Dieselben nährten sich hauptsächlich von Weberei,und richteten ihre Höfe und ihre Lebensordnung ganz so ein, wiedie Beghinen, denen sie auch in der Einfachheit ihrer Kleidungglichen. Jndeß wurden sie weder so beliebt, noch so zahlreich, hiel-ten sich auch keine eigenen Priester und machten sich manchmal derobrigkeitlichen Duldung unwürdig. In Frankreich, wo sie Beguinsgenannt wurden, waren sie gegen das Ende des l3ten Jahrhun-derts am zahlreichsten, aber seit der Mitte desselben schon als Frömm-ler, Müßiggänger und Landstreicher der Heuchelei und eines tadelns-werthcn Wandels verdächtig. Als nun endlich die unter dem NamenFraticellen bekannten, wegen willkürlicher Ordensregel und ketzeri-scher Ansichten von den Päpsten und dem ersten Orden der Fran-ziskaner verworfenen Kongregationen des dritten Ordens der Letztemin Empörungen gegen den päpstlichen Stuhl ausbrachcn und dieSekte der Brüder und Schwestern des freien Geistes dieöffentliche Aufmerksamkeit zu erregen anfing, kamen die Irrlehren,Laster und Frevel beider Parteien mit auf Rechnung der wahrenBeghinen und Beghardcn, weil beide sich unter den Schutz dieses Na-mens flüchteten und sich in die Häuser derselben cinschliche». Gewißist es, daß viele Bcghardcngcsellschaften sich von ihnen anstcckenließen, und auch manche Beghinenhöfe nicht frei von ihren Ketze-reien blieben. Daher traf sie hart die Verordnung des Coneiliumsvon Vienne (1311). Viele der Beghardcn schloßen sich nun im

» Vgl. Tübinger throl. Quartalschrift. 1844. Hst. 3. S. 505.

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