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1 (1845)
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heil. Christoph, und im Jahre 1245 mußte daher auch die Kircheerweitert werden.

Nach dem Beispiele der Lütticher Beghineu mm bildeten sichm der ersten Hälfte des 13ten Jahrhunderts in den meisten Städ-ten Belgiens und der Nachbarländer Beghincnhöfc. Anfangs zwarwaren dieselben alle außerhalb der Städte angebracht, später aberwurden sic, um in Kriegen verschont zu bleiben, in die Städte selbstverlegt.

Als aber in dem ersten Viertel des 14ten Jahrhunderts diehäretischen Begharden und Beginnen in Frankreich, Italien undDeutschland nach der von Papst Clemens V. auf der Kirchenvcr-sammlung von Vienne <1311) gemachten Verordnung verfolgt undansgehoben wurden, drohte auch denen in Belgien der Untergang.Denn obwohl der Papst in seiner letzten Verordnung frommenFrauen und Jungfrauen erlaubt hatte, entweder Kraft eines Ge-lübdes oder ohne Ablegung desselben die Keuschheit zu bewahren,und nur die Duldung solcher verboten hatte, welche von den ver-derblichen Ansichten der Brüder des freien Geistes angesteckt waren,so nahmen doch die Feinde derselben ans der Bulle Clemens V.Gelegenheit, die Bcghinen aus ihren Häusern zu vertreiben, ihreGüter zu verkaufen und in Besitz zu nehmen, und sie mit allerSchmach und Gewaltthätigkcit zu behandeln. Erst im Jahre 1324kam Johannes XXII. den Beghineu durch eine besondere Verord-nung zu Hilfe, indem er die Clementinische erklärte, und die Woh-nungen und Güter der unschuldigen Beghincn unverletzt zu lassenbefahl.

Heutzutage nun gibt es außer Brüssel fast in allen größerenStädten Belgiens Bcghinenhöfe (in mancher Stadt sogar mehrere)und die Bcghinen halten die Mitte zwischen klösterlichem und welt-lichen: Leben, folgen wohl auch einer gemäßigten Regel, dürfen abermit Zurückgabe ihres Eigenthums in die Welt zurücktretcn.

Was den Beghinenhof selbst anlangt, so hat er stets eineMenge kleiner Häuser, welche von einer Mauer umschlossen sind.In jedem dieser Häuschen nun wohnen eine oder zwei Beghincn,von denen jede ihre eigene Haushaltung zu besorgen hat. Sic lebenvon ihrem Vermögen, oder von Unterstützung, oder von Handar-