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Entsagung von Fleischspeisen, gemeinsamer Arbeit und Nahrung,die von Kreuzcrhöhung bis Ostern auf ein tägliches Mahl mitWasser, Brod und einem einzigen Gerichte beschränkt war. Siehielten die zwölf Lescstunden, ließen ihre Klostergrcnzeu von keinenWcibsleuten überschreiten, gleichwie auch sie dieselben nur in Ge-schäften des Ordens überschreiten sollten. Anfznnchmcnde hattenein volles Probejahr zu bestehen. Jnnocenz III. versicherte denOrden, die Personen, den Ort, den sich Guido gewählt, und allenrechtmäßigen Besitz des HauseS des apostolischen Schutzes. Jndcßhatten sie anfangs allem Eigenthum entsagt. ^ Die Zahl der Be-wohner eines Hauses sollte nicht über zwanzig steigen. Uebrigensfand der Orden seiner zu großen Strenge wegen wenig Beifall, hattesich jedoch 1229 nach Schottland verpflanzt, wo er in drei Klösternbestand. Später sollen dreißig Priorate von dem Stammklostcr ab-gchangdn haben. ?
Der Karthäuserorden unterschied sich zu wesentlich von allenandern, als daß die Feinde des Mönchstandcs nicht spöttisch gefragthätten, was er mit der Wahl dieses Weges gewonnen hätte. Durcheinen philantropischen Charlatanismus, welcher besonders seit LuthersKirchentrcnnung Mode ist, berief man sich auf die Barbarei, mitder ein Opfer sich ganz dem Fanatismus zu Ehren aufreibe. Manche,welche nicht bedenken, daß die Zunge zwar ein kleines Glied ist,aber dennoch vieles Unheil anstiftet, haben das strenge Stillschwei-gen der Karthäuscr getadelt. Nach ihrer Ansicht müßten diese beiihren Leiden des Trostes entbehren, den man dadurch erhält, daßman seine Klagen einem Andern mittheilcn darf. Unter solchenUmständen stehe, meinen sie, zu erwarten, daß manche Mitgliederdieses Ordens in eine tiefe Schwermut!) verfallen mußten. Abergerade diese Anklage ist das größte Unrecht gegen den Karthäuser-erorden. Doch geben die Tadler zu, daß, so schrecklich auch derAbgrund seyn mag, an dessen Rande diese Einsiedler stehen, dasunvermeidliche Schicksal ihrer Stellung doch nur solche Glieder der
I In den allgemeinen Verordnungen vom I. 1244 kommt aber schon dieErlaubniß zum Ackerbau vor und in denen von 1253 ein Kellermeister undObedienzcn. Eine Sammlung solcher Statuten s. Aiirtenv llbes. IV., 1651 sgg.
r Bergt. Hurter, Geschichte Jnnocenz III. IV. Bd. S. 164 und Helyot
VI., 210.