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Zeit bedeutende Veränderungen erlitten habe, und ganzvorzüglich die unter Mo. 8 im Lbdukrivnsbericht ange-führte Wunde, wie sie in diesem Berichte bezeichnet wor-den, berücksichtigt werden müsse. Dann erklärt HerrKr.-Ph. Servaes ferner, daß die in dem Obduktivnsberichteunter Nro. 25 bemerkte Blutergießung nicht sowohl alsBeweis einer stattgehabten Erwürgung, sondern als Folgeder durch das angebliche Hinstürzen Cbnens zur Erdebewirkten Erschütterung betrachtet werden müsse.)
Dr. v. Walther: Meine Herren! Hr. Do. Servaeshar gestern in einem 5 ständigen Vortrage mein Gutach-ten und die einzelne» Punkte desselben einer sehr aus-führlichen Kritik unterworfen. Ich werde die Gedulddes hohen Gerichtshofes nicht in gleichem Grade ermü-den. Auch gestatten meine Berufsarbeiten, die mich mirzu dringend und gebietend nach Hause rufen, eS nicht,die Diskussion hier auf eine so weitläufige und ermüden-de Weise fortzusetzen. Hr. ServaeS har die Authoritätvon Schriftstellern, die ich bestritten, darzuthuen gesucht.Heber die Autoritär dieser Schriftsteller, — darüber, obMetzgers Lehrbuch der gerichtlichen Medizin in einzelnenoder selbst in vielen Punkten veraltet sey oder nicht, obman die wahre Belehrung über Kopfwunden aus denSchriften von Pott, Ledra», Hill, Default, aus denlVIsuroiios clo Holloiirie nozutlö cle olrifurgie clu I'arüsund andere, als aus den Quellen, oder ob mansie aus Richters Lehrbuch, welches in keinem Fall eineQuelle, sondern nur eine gute Zusammenstellung des zuseiner Zeit vorhanden gewesenen ist, — schöpfen solle,darüber kann der hohe Gerichtshof nicht entscheiden. Eben