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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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einer Stadt übertragen sein. Die Wirtschaft derer, welche seitFerdinands Thronbesteigung das königliche Erbgut verwaltet haben,solle untersucht werden , und wenn der König zu dieser Untersuchungnicht binnen dreißig Tagen die Personen ernannt habe, solle dasErncnnungsrecht den Cortes znstehcn. Ohne vorherige Prüfungder Gründe und ohne Genehmigung der Cortes dürfen keine Jn-dulgenzen mehr gepredigt oder ansgethcilt werden; alles darausfließende Geld müsse keiner andern Bestimmung, als dem Kriegewider die Ungläubigen, geweiht sein. Prälaten, welche nicht sechsMonate in ihrem Kirchsprcngcl wohnhaft wären, sollten die Ein-künfte für die ganze Zeit ihrer Abwesenheit verlieren. Die geist-lichen Richter und Gcrichtsbeamten sollen nicht mehr Bezahlungfordern, als die weltlichen Gerichtshöfe.

Am Schlüsse, denn wir übergehen viele einzelne, auf damaligeZeitnmstände Bezug habende Artikel, verlangen die Cortes: derKönig habe diese Artikel zu ratifiziren und ste eben so wohl fürsich, als für die Nation vortheilhaft zu achten; Verzeihung überalle vorgefallenen Unordnungen ansznsprechen, welche von denStädten im allzugroßen Eifer für die gerechte Sache begangenworden sein konnten; er habe ans eine feierliche Weise zu verspre-chen und zu schwören, diese Grundsätze gewissenhaft zu halten,keinen Anlaß zu suchen oder zu benutzen, fie zn umgehen oder zuwiderrufen, und niemals, weder beim Papst, noch einem andernPrälaten, um Dispensation oder Absolution von diesem Versprechenanznhalten.

Dies ungefähr waren die Hauptzüge von dem, was Spaniendamals verlangte. Man wird darin die auffallende Verwandtschaftder Grundsätze mit denen der Cortes von Cadiz >», Jahr 1812nicht verkennen; ein Beweis, daß die Wünsche der Spanier ebenso wenig im Jahr 1820, als im Jahr 1520 durch das Lesen staats-