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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
Entstehung
Seite
193
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Vorsätzlichkeit gesündigt. Nicht nur soll das Gesetz de» Richterin seinem Glauben an die Menschheit stärken und daß nicht jederein Böscwicht sei, der ihm zugeführt wird, sondern auch die fürdas Heil des Staats und der Menschheit wichtige Preßfreiheitmuß darin ihre Acgide gegen Finsterlinge, tirannische Plager undGcwaltsherren finden.

Es versteht stch übrigens, daß nicht der Verfasser einer Schrift,als solcher, sondern derjenige, welcher eine angeklagte Schrift zumDruck befördert hat, der Hauptschuldige sei. Der Verfasser istfrei und schuldlos, wenn seine Arbeit wider seinen Willen der Weltmitgethcilt ward; seine Schuld ist doppelt, wenn er schrieb undsein Werk zum Druck beförderte. Nächst dem Verfasser wird derHerausgeber einer Zeitschrift oder Sammlung der Schuldige, oderwenigstens der Verantwortliche. Denn er ist der Erste, welcherzu prüfen hatte, was er mit Rücksicht auf bestehende Gesetze demPublikum mittheilen dürfte, oder nicht. Doch nie kann er mit demEinsender auf gleichen Grad der Strafwürdigkeit gesetzt werden,weil er selbst kein Allwissender ist und durch die Achtung für denEinsender oder durch das Unverfängliche des späterhin angeklagte»Artikels getäuscht werden konnte. Er hat nur die volle Verant-wortlichkeit und Strafe des Verfassers zu tragen, wenn er anonymeingesandte Beiträge znm Druck befördert, oder schon gedruckteArtikel, derentwillen ein Verfasser bestraft wurde, wenn er dieswußte, oder auch schon gedruckte Artikel, selbst mit Angabe derQuelle, sobald sie den Preßfreiheitsgesetzen buchstäblich wider-sprechen, neuerdings durch den Druck allgemein machte.

Nächst dem Herausgeber sind der Verleger und Korrektorverantwortlich, doch beide, so wie der Drucker, sind cs nur in sehruntergeordneten Verhältnissen. Der Verleger soll, dies darf manvon jedem erwarten, keine Waare kaufen und verbreiten, die ernicht vorher gesehen, ob sie des Verkaufs Werth und keine gesetz-widrige sei. Inzwischen ist der Verleger mehr als Kaufmann,denn als Gelehrter, zu betrachten. Ihm weniger noch, als demHerausgeber einer Zeitschrift von mehrcrn Mitarbeitern, kann zu-Zsch. Ecs. Schr. 35. Thl. 9