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gemnthet werden, alle Verhältnisse zu kennen und zu übersehenund zu bcurtheilen. Er wird nur strafbar, wenn ihm bewiesenwerden kann, daß er entweder selbst geargwohnt hatte, die Schriftkönne gesetzwidrig sein, oder daß er durch Ton und Titel der Schriftnothwendig zum Argwohn hätte geleitet werden sollen. Dann standihm zu, kenntnißreichere Männer um ihre Meinung anzufragen.Er trägt die volle Schuld, wenn er anonym eingekommene Hand-schriften zum Druck beförderte.
Geringere Strafbarkeit fällt dem Korrektor zur Last. Zwar erhatte die Schrift gelesen, aber mehr auf die Fehler des Setzers,als des Verfassers, zu achten. Dafür, nicht zum Zensor, besoldeteihn der Buchdrucker. Aber kann er überführt werden, die Schriftganz gelesen und sie gesetzwidrig gefunden zu haben, so war esseine Bürgerpflicht, den Drucker zu warnen.
Den geringsten Theil der Strafbarkeit trägt der Drucker,weil er, so wie sein Setzer, unbekümmert um den Inhalt derSchrift, sie mechanisch setzte und druckte. Er wird nur straffällig,wenn er überführt werden kann, gewarnt worden zu sein, bder dengefährlichen Gehalt der Schrift gekannt, sie wohl gar mit beson-derer Geheimhaltung gedruckt zu haben. Er trägt aber die volleSchuld des Verfassers, wenn er die Schrift, ohne den Autor zukennen, ohne sie vorher von einheimischen Sachkundigen prüfen zulassen, mit aller daran haftenden Verantwortlichkeit zu drucken undzu verlegen übernommen hat.
Die nach den Graden der Schuld geordneten Abstufungen derStrafen zu bestimmen, scheint dem Referent die leichtere Arbeit zusein. Aber sie ist so lange entbehrlich, als die höchste Behördeüber Annahme oder Verwerfung der Grundsätze, welche in diesemGutachten aufgestellt wurden, nicht entschieden hat.