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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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Seite
191
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ist

Herrn, vor gewöhnlichen Gerichten behandelt werden. Aber mandarf nicht vergessen, daß Streit über ein kränkendes Wort oftgrößere Leidenschaften in Bewegung setzt, als Streit um ein StückGeldes oder Feldes.

Ein Geschwornen-Gericht soll keineswegs die Schuld des An-geklagten aus seiner muthmaßlichen Absicht, sondern durch Gegen -einanderhaltuug der That und des Gesetzes entscheiden.Sind die Vergehen der Presse, durch das Gesetz, nach jenen Grund-sätzen ausgestellt, welche Referent oben bezeichnet hat, so bleibtden Geschwornen nur übrig, nach dem gesunden Menschenverständeund nach ihrem moralischen Zartgefühl die Frage zu ent-scheiden: Ist die Schrift (die That) inner den Schranken des Schick-lichen und Anständigen geblieben, oder nicht? Ist sie ehrver-letzend für den Privatcharakter, oder nicht?Ist sie Verrath amGehcimniß, oder nicht? Ist sie Aufforderung zur eigenmächtigenVerletzung fremden Rechts, oder nicht? Ist sie Licbenswürdig-machung eines Lasters, oder nicht?

In den meisten Fällen wird die Entscheidung der Geschwornenohne alle Schwierigkeit sein, weil hier nicht unbestimmt gefragtwird, ob die angeklagte That gegen die Religion, den Staatn. s. w. sei, sondern ob sie den Ton anständig, das Wort fürVerrath am Geheimniß, für Aufforderung zu Gewaltthaten u. s. w.halten?

Jeder Angeklagte hätte volles Recht, die Geschwornen der Un-gerechtigkeit zu zeihen, wenn sie ihn wegen seiner gehabt habensollenden Absicht verurtheilen wollten. Die bleibt ihnen unbekannt.Aber er kann sie keiner Ungerechtigkeit zeihen, wenn sie, bei einemgegebenen Fall, laut ihrem Eide und als ehrliche, gewissenhafteMänner nichts anderes, als nur ihre eigene Ansicht, ihr eige-nes sittliches Zartgefühl aussprechen. Dies können sie auchweitaus mit größerer Sicherheit, als über eines Andern verbor-gene Gesinnungen urtheilen.

Nun ist es allerdings möglich, daß Ansicht und moralischesGefühl des Schriftstellers sehr verschieden sei von derjenigen seiner