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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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Gewißheit zu richten und die Seele eines Sterblichen zu durch-schauen, der sich oft selbst nicht ergründet? Alles läuft da nur aufhohle Wahrscheinlichkeiten hinaus, wo der Verdammer eben sowahrscheinlich mit Unrecht, als mit Recht verdammt.

Daß man jedoch immer in solchen Fällen zuletzt wieder auf dieUntersuchung der Absicht zurückkam, rührte einerseits daher, daßder Theil des Gesetzes, welcher die Prcßvcrgchen bestimmte, ihreNatur und Gestalt nicht scharf genug bezeichnet,!; anderseits daher,daß gewandte Schriftsteller ihr Wort mit einer Feinheit und Zwei-deutigkeit hinzustellen wußten, bei der es schwer ward, ihre Schuldoder Unschuld anders, als durch Vermuthung ihrer dabei gehabtenAbsicht, zu erkennen.

Deswegen, weil es hier vorzüglich auf den Sinn des Ver-klagten, auf Ansmittelnng desselben durch Wörter, Silben undStellung derselben ankam, ward vieler Orten die Zuflucht zu Ge-schwornen-Gerichten aus unbefangenen, durchs Loos gewähltenMännern vom Fach, genommen.

Auch Referent hält dafür, daß in Klagen über PreßvergeheuGcschwornen-Gerichtc zu einer gerechten Anordnung unerläß-lich sind; nicht aber deswegen, weil er glaubt, daß solche Ge-schworne scharfsichtiger, als die gewöhnlichen Richter seien, umAbsichten zu errathcn; oder daß.sie unbestechlicher wären, als an-dere Richter: sondern deswegen, weil sie unbefangener dastchen,wenigstens dastchen können, als diese, welche vom Landesherrnbesoldet, in seinem Dienste leben, durch ihn befördert oder zurück-gesetzt werden können, und größere Mühe haben, ihre Unbefan-genheit rein zu bewahren, zumal in Fällen, wo der Staat, derHof, hohe Staatsbeamte dem angeklagten Schriftsteller, als ver-hüllte oder unverhüllte Partei, gegenüber erscheinen. Injedem Lande, wo die richterlichen Behörden vollkommen unab-hängig von der vollziehenden Gewalt sind, haben Gcschworncn-Gerichte unbedeutenden Nutzen. Es könnte allerdings eingewendetwerde», daß auch andere Prozesse zwischen Landesherren und Un-terthanen mit strenger Gerechtigkeit, oft zum Nachtheil des Landes-