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muß man ihre Redlichkeit und Offenheit nicht mißbrauchen, son-dern ehren.
Referent bediente sich oben, nicht ohne Absicht, des Ausdrucks„friedliche Zeiten." In unruhigen Zeiten, in Kriegen, inVolkszählungen ist de» Armeen und der Sicherheitspolizei etwasmehr, als gewöhnlich, erlaubt. Da geht es um das Leben desStaats, und zur Vertheidigung seines Lebens setzt man für denAugenblick alle andere Gebote der Menschenfreundlichkeit zurück.Von Nothwehr im Nothfall hat kein Gesetzgeber Vorschriften zuertheilen; da gibt sie die Lage der Dinge, die Klugheit, derAugenblick. Der gesellige Rechtszustand hört auf, wenn nur nochum ein einziges, um die Grundbedingung alles Rechts gehandeltwird, um das Recht, zu sein.
Von der Gerichtsordnung und den Strafen in Bezug aufschriftstellerische Vergehen.
Wenn in diesem Referat bisher von Preßvergehen gesprochenwar, wurden darunter nicht nur Vergehen vermittelst der Buch-druckerpresse, sondern auch die durch Steindrnckerei, Kupferstichund Holzschnitt verübten verstanden.
Bei Beurtheilung einer Klage gegen Preßmißbrauch kommt esweniger, wie in andern bürgerlichen Händeln, auf den Beweis an,daß die angeklagte That geschehen sei; denn das Blatt, dieStellen, welche angeklagt werden, liegen da; und wenn Drucker,oder Verleger, oder Herausgeber sich nennen, steht der verant-wortliche Mann da.
Schwieriger aber ist's hier oft, das Schuldig oder Unschul-dig auszusprechen, und noch schwieriger, den Grad der Schuldauszumittcln.
Der Ausspruch: er ist schuldig! kann nur dann stattfindcn,wenn die vorgelegte Thatsache dem vorhandenen Gesetz bestimmtwiderstreitet, nicht durch die Absicht des Thäters, sondern durchdie That selbst. Denn wer will sich unterfangen, Absichten mit