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solchen Dcspotenstreichen die schamlose Ungerechtigkeit weiter zuentwickeln. Aber auch nnr einmal darf ein solcher Streich ge-spielt werden, und fortan läßt jeder Schriftsteller, wohl gewarnt,seine freimüthigern Werke im Ausland drucken.
Polizeiliche Verordnungen, hier in Bezug auf schriftstellerischeHandlungen genommen, müssen, um gerecht zu bleiben, jederzeitmit dem Sittengcsetz im Einklang bleiben. Und in so fern ist infriedlichen Zeiten genug gethan, wenn das Gesetz sich auf den Be-fehl beschränkt, es soll im Lande kein Werk, keine Zeitschrift, keinFlugblatt, kein Kupferstich, kein Steindruck erscheinen, ohne daßsich nicht dazu der Verfasser, oder Herausgeber, oder Verleger,oder Drucker genannt hat. Das Gesetz kann mit Recht dasMaskentragen aus den Gassen verbieten und die Wälder^von unbekannten Buschkleppern sauber halten. Das Gesetz mußes möglich machen, daß der, dem auf der Straße Koty angewor-fen, oder dem das Fenster eingeschlagen wird, wisse, wen er vorGericht zu belangen habe? — Eine solche Verfügung kann zuallen Zeiten gelten, von allen polizirten Nationen, als gerecht,geehrt werden.
Doch bleibt auch sie nur eine halbe, das heißt, keine Maß-regel, wenn sie nicht mit einem weise bestimmten Preßfreiheits-gesetz verbunden ist, durch welches Schriftsteller, Verleger undDrucker in ihren Rechten gegen alle Plagercien der Willkür ge-schützt sind. Denn wenn man nur darum die Anonymität verbietenwill, um Gelegenheit zu haben, beim ersten Anlaß eine Rachezu üben; eigenmächtig und gesetzlos gegen einen Wehrlosen znfah-rcn zu können und den Ort sogleich zu wissen, wo man etwasMißbeliebiges konfisziren könne: so wird kein Gesetz, keine Fürsten-macht die anonymen Schriften ausrotte» können, sie werden fort-dauern, und sollte man zuletzt die Taschenbuchdruckcreien verviel-fältigen und Winkcldruckcreicn besolden. Ist aber die anonymeSchrift einmal in die Welt hineingeworfen, kommen alle VerboteHinte »nach zu spät. Will man offene, redliche Leute um sich haben,