Druckschrift 
35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
Entstehung
Seite
181
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Schriftsteller z»m öffentlichen Urtheil Bcfugniß gab. Dennwen» Jemand in einer Druckschrift namentlich als Dieb, oderEhebrecher n. dgl. dargestellt wird, welcher solches Verbrechenswillen vor öffentlichen Gerichten Strafe litt, bat er das Recht zurKlage über Ehrverletzung verloren, weil seine That schon offen-kundig und von ihm selbst nicht mehr geläugnct ist. Schon ausdieser Bestimmung ergibt sich, in wie fern Schriftsteller wegenEhrverletzungen anzuklagen sind. Es sind hier dieselben Bedin-gungen geltend, wie bei Gehcimnißverlctznngen; weil auch dermoralische Charakter jeder Person nur ihr eigenes Gehei,nniß, nurTheil ihres häuslichen Seins ist, wovon kein Anderer das Rechthat, mehr bekannt zu machen, als sie selbst in öffentlichen (dasist auf Gemcindswcsen, Staat »nd Menschheit Bezug habenden)Handlungen zu offenbaren gut findet. Man muß also die öffent-liche Denkart eines Menschen (public cbaruclcr) sehr vom Pri-vatcharakter unterscheiden. Jene offenbart sich vorbedachtund freiwillig; ist also der Oeffentlichkeit preisgegeben. Daherhaben sich ein Fürst, ein Beamter, eine geistliche oder weltlicheObrigkeit, wenn sie, wegen öffentlicher Mißgriffe, Tadel leiden,eben so wenig über Ehrverletzungen zu beschweren, als ein Schrift-steller, wenn ihn aus seinem Buche irgend ein strenger Rezensentals Stümper bezeichnet. Die Obrigkeit, so wie der gezüchtigteSchriftsteller, können glauben, ihnen sei Unrecht geschehen; alleinsie müssen auch Andern den Glauben des Gegentheils frei lassen,weil sie selbst sich nicht für unfehlbar halten können. Die Ob-rigkeit kann klagen, daß ihr durch solche Beurtheilungen und öf-fentliche Tadelungen das nöthige Ansehen und Zutrauen im Volkegeraubt werde; der gezüchtigte Schriftsteller kan» klage», daß ihmdurch solche Rezensionen die Achtung seiner Gemeinde, die Ehr-furcht seiner Schüler n. dgl. entrissen werde: allein so lange dasUrtheil, von welchem man sich gekränkt fühlt, nur Meinung über