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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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ziehen, nicht minder als Heimlichkeiten z» betrachten, die ohneGenehmigung der kompetenten Behörde keineswegs der übrigenWelt und fremden Staaten mitgctheilt werden dürfen. Darumsind Truppenzahl, Stellungen und Märsche der Heere in Kriegs-zeitcn, obwohl sie vor Jedermanns Angen erscheinen, im Augen-blick des Geschehens als Geheimnisse anznsehcn, die dem Feindeverborgen bleiben sollen und z» deren Kundthuung Niemand Be-fugniß erhalten kann, als durch Bewilligung des Oberscldherrn,oder durch Vergangenheit des wichtigen Augenblicks, oder durchdas Gebot höherer Verpflichtungen.

Frcigegeben hingegen ist jedem Schriftsteller das Oeffent-lichc, d. i. dasjenige, was offen in Bezug auf Gemeinde, Staatund Menschheit vorhanden ist, was nicht mehr verhehlt wird.Daher sind der Fürst, wie seine Beamten, Gelehrte, wie Hand-werker in einer Gemeinde, in so fern sie öffentliche Personen sind,das heißt durch ihre Handlungen und Verhältnisse gegen das ge-meine Wesen (nicht aber in Rücksicht ihres häuslichen Lebens),dem öffentlichen Nrtheil bloßgestellt. Ja, selbst Charakter und häus-liche Verhältnisse der Verstorbenen können, wenn cS der MüheWerth geachtet wird, offenkundig gemacht werden, weil die Todtenkein Interesse mehr haben, daß das sie Betreffende verhehlt bleibe.Siegchören, nicht mehr den Lebendigen, nur noch der Geschichtean. Dies Gesetz ward zu allen Zeiten und von allen Völkern be-obachtet; dadurch haben wir Geschichte. Es ist auch vergebens,es nicht zu wollen, oder zu verbieten, weil es eitel ist vom Ge-setzgeber, zu untersagen, was er ganz und gar nicht hindern, oderzu gebieten, was er nicht vollstrcckcn kann.

Ein schätzungswürdigcs Gut, wie das Geheimniß, ist auch dieEhre. Ehrenverletzung ist alles dasjenige, was vor der WeltAchtung und Zutrauen raubt, in so fern der, welchen die Ehren-verletzung angcht, nicht selbst durch öffentliche Handlungen dem