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Werth und Unwcrth dessen ist, was die Obrigkeit oder der Schrift-steller selbst dem öffentlichen Urtheil freiwillig und vor-bedacht Preisgaben, ist kein Vergehen vorhanden. Sollte der-gleichen gesetzlich strafbar sein, so würde man indirekt gesetzlichgebieten, alles und jedes zn loben und zu preisen, was Obrigkei-ten, Schriftstellern, s. w. öffentlich ansstellen, oder aber sich jedesUrtheils zu müßigen. — Wer könnte, ohne vor der Welt zn er-röthcn und ohne von ihr verspottet zn werden, ein solches Ge-setz geben?
Es bleibt noch ein diesem verwandter Gegenstand übrig, welcherjedem Schriftsteller, als öffentliche Person, Heiligthum sein muß,und dessen Verletzung strafbar ist — die Anständigkeit. Zwarsind die Begriffe des Anständigen und Schicklichen, des Edelsinnigenund Pöbelhaften in den meisten Länder» verschieden. Doch ist dasSittige und Ehrbare mehr oder minder bei den Nationen immerein Ausfluß und Erscheinen ihres sittlichen Gefühls. Die Ver-achtung von jenem wird also zur Verwundung von diesem. Dahertritt kein Reisender zu einem fremden Volk ohne Ehrfurcht vordessen Gebrauch, Denkart und geselligen To». Der Schriftstellerdarf diese auch nicht bei seinem eigenen Volk, und nm so wenigervergessen, je näher das Sittige dem Sittlichen, d. i. dem Ge-rechten und Tugendhaften verwandt ist.
Wer in Europa darf es wagen, auf öffentlicher Straße oderin guten Gesellschaften Zoten zu reden, mit groben Redensartenum sich zu werfen, Schimpfworte gegen Abwesende oder Anwesendeauszustoßen, hämische Verdächtigungen öffentlich zu predigen? —Es folgt ein Jnjurienprozeß. Was in guten Gesellschaften unschick-lich ist, das ist's noch mehr in öffentlichen Schriften. Der Schrift-steller kann zur Rede gestellt werden; er, in seiner Leidenschaft,hat seine Würde vergessen und das sittliche Gefühl der Nationbeleidigt. Denn man kann und soll auch die bitterste Wahrheit