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auf, an sich selbst legal zu sein wen» sie schon (wie dies oft beihellerer Grkenntniß des Nichtiger» der Fall ist) illegale Wünsche,d. i. Sehnsucht nach Verbesserungen, oder Verachtung des wirklichVerächtlichen erregen.
Noch unmittelbarere Rechtsverletzungen können von Schrift-stellern geschehen, nämlich Beraubungen fremden Eigen-tssums, in so fern dies durch Meinung möglich ist. Zu denGütern, die auf diese Weise geraubt werden können, gehören dasGeheimniß und die Ehre.
In allen Zeiten und Länder» gilt Vcrrath am Geheimnißeiner Person, einer Gesellschaft, eines Staates, als Verbrechen,und kann nur durch das Gebot höherer Pflichten gerechtfertigtwerde». So ist die Entdeckung einer Verschwörung, einer meuchel-mörderischcn Absicht u. s. w. durch höhere Pflichten geboten undentschuldigt. Der Schriftsteller, welcher ein Geheimniß widerWillen dessen, der cs besaß, öffentlich macht, wird damit zumRäuber. Es dient ihm auch keineswegs zur Veriheidigung, daßer die Wahrheit der Thalsache beweisen kann; sondern lediglich,daß er darthun kann, wie höhere Pflichten ihm geboten, das Ver-borgene zu offenbaren, und wie er keinen andern Weg, als dender Druckerpresse, kannte, den Nachtheil zu verhüten, welcher durchlängeres Geheimhaltcn des Verborgenen gestiftet werden würde.
Zum Geheimniß gehört Alles, sowohl Kenntniß, als Absichtund That, welches der, oder die, so dergleichen besitzen, nichtwollen können, daß Andere darum'wisscn, denen sie es nichtselbst mithcilen. Daher gehört das Privatleben der Fürsten,der Beamten, der Gelehrten u. s. w., wiewohl sie öffentlichePersonen sind, eben sowenig vor das Publikum, als das häuslicheTreiben der geringsten bürgerlichen Familie. Darum sind soge-nannte Staatsgeheimnisse, wiewohl sie Hunderten von Amtswcgenbekannt sein können und sich auf öffentliche Angelegenheiten be-