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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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delt, so sind jene Lasterpredigcr mehr als Verrückte oder Vernunft-lose zu betrachten und zu behandeln, denn als bestrafungsfähige,vernünftige Wesen. Sie müssen unschädlich gemacht werden; siegefährden nicht nur eine Familie, einen Staat, sondern das Glückder Menschheit, welches einzig auf moralischen Begriffen beruht.Was moralisch, was unmoralisch, was Tugend, was Laster sei,darüber kann kein Gericht, unter welchem Volk von einiger Bil-dung es stehe, einen Augenblick lang zweifeln.

Diesem zunächst steht Aufmahnung zu eigenmächtiger,gewaltsamer Vernichtung od er Verletzun g fremderRechte. Ruhige Untersuchung, ja sogar Beweis von derNichtigkeit oder Schändlichkeit fremder Rechte ist und kann keinVergehen sein, weil damit auch nur die Absicht verknüpft seinkann, Erkcnntniß der Wahrheit zu befördern, ohne deswegenillegale, thätige Angriffe zu wünschen. Erst dieser erklärteWunsch macht die Schrift verbrecherisch, weil er in den Au-gen aller Nationen unmoralisch ist. Daher Ermunterungenzur Ermordung oder Beraubung eines oder mehrerer Menschen,zum Aufruhr, zum illegalen Umsturz bestehender gesellschaftlicherOrdnungen, zur Verfolgung oder Vertreibung irgend einer vonden Landesgesctzcn nicht verbotenen Glaubenspartei u. dgl. alsVerbrechen an sich zu betrachten sind. Sie tragen das un-zweifelhafte Gepräge des zu allen Zeiten Unmoralischen, oder einerFeindseligkeit, welcher mit feindseliger Kraft begegnet werden muß,wenn sie nicht obsiegen soll. Wo die bestimmte Aufforderung zurgesetzwidrigen Handlung fehlt, wo widergesetzlichen Handlungenkeine Lobreden gehalten werden, ist kein Vergehen. Vielmehrist der Richter strafbarer, als der, den er verurtheilt, wenn jenerdiesem erst durch Kousequenzenmachcrei ein Verbrechen er-findet. Eine an sich legale Darstellung von Gebrechen des Staats,der Kirche und anderer menschlichen Einrichtungen hört darum nicht