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Staats, sondern als Mann dasteht, der mit der Menschheit han-delt, soll auf keine Weise befugt sein, die Rechte irgend eineslebenden Menschen, irgend eines bestehenden Staates, irgend einervorhandenen Kirch- oder Glaubenspartei zn verletzen. Er ist da-her eben so verächtlich und strafbar, wenn er die Rechte frem-der Staaten und der darin befindlichen Personen,Stände und Glaubens- oder Kirchpartcicn verletzt, alswenn er sich ans dieselbe Weise gegen das Einheimische vergeht.
Der Schriftsteller, weil er durchaus nur als Geist handelt,kann auch nur durch Einwirkung aufWissen, Glauben undMeinen die Rechte Anderer kränken. Weil Andern aber freisteht (indem sie freie Wesen sind), Wissen, Glauben und Meinendes Schriftstellers anzunehmen oder zu verwerfen, zn benutzen odernicht zu benutzen, so kann er nie für die wirklichen Folgen seinerThat verantwortlich gemacht werden, sondern verantwortlich sindnur die Personen, welche, weil sie ihm Beifall gaben, ungezwun-gen unerlaubte Handlungen verübten.
Die Größe oder Kleinheit eines schriftstellerischen Vergehensmuß mithin nicht »ach der Größe oder Kleinheit der wirklichen,noch weniger aber der möglichen Folgen gemessen werden,sondern nach der Größe oder Geringfügigkeit der Rechte selbst,die er verwundete. Ein Recht ist um so größer und heiliger, umso mehr cs Grundbedingung des Besitzes anderer Rechte ist, oderum so mehr Theilhaber an demselben durch Verletzung desselbenbeeinträchtigt werden.
Daher sollten in jedem Staate Verspottung der Tugend,Liebenswürdigmachung des Lasters (z. B. Ermahnungenzu Mcuchelmördereien, unzüchtige Schriften und andere, die aufVernichtung aller und jeder Religiosität hinarbeiten) als die größ-ten schriftstellerischen Vergehen angesehen werden. Wie man ineinigen Ländern mit Recht Gotteslästerer als Wahnsinnige behan-