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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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als Preßvergehen angesehen werden solle, lag theils inder Natur der Sache selbst, weil es fast unmöglich ist, jede Artder Rechtsverletzungen durch die Presse einzeln oder scharf genugzu bestimmen; theils darin, daß die Negierungen nie selbst ihrenGrundsätzen in dem treu blieben, was sie als Preßvergehen an-sehen wollten. Je nachdem ein freisinniger oder unfreisinnigerMann an die Spitze der Geschäfte trat, erweiterte oder verengertesich der Begriff von dem, was strafbar sei.

Da schriftstellerische Geisteswerke, wenn sie sich auch nur anseinzelne Personen, oder auf eine Gemeinde, oder auf ein einzigesLand u. s. w. beziehen, dennoch als Stimmen zur gesammtenMenschheit anznsehen sind, weil, was auf solche Weise veröf-fentlicht wird, nicht inner den enge» Grenzen einer Stadt odereines Landes eingcbannt bleiben kann; ferner, da schriftstel-lerische Geisteswerke nicht wie der Hauch des Mundes im ge-sprochenen Wort verfliegen, sondern nach Jahren, Jayrzehendenund Jahrhunderten fortwirken: so ist das erste Erforderniß einesguten Gesetzes über Preßvergehen, daß es, als Einwirkung ansdas große, geistige Leben, keine an bloße Oertlichkcits-undflüchtige Zeitverhältnissc gebundene Bestimmungenenthalte. Es muß daher, als von moralischer Natur und indas moralische Leben der Welt eingreifend, nichts mit demNamen des Preßvergehens stempeln, was nicht z» allen Zeitennnd von allen gesitteten Nationen als solches anerkannt und ver-abscheut werden würde; ja auch dann selbst, wenn die Nationenim Krieg unter einander entzweit wären, gleichwie sie,auch im Kriege, obschon Berrätherei benutzend, den Verräthcr ver-achten, Meuchelmörder und Brunnenvergifter mit Ekel schaue».

Ist dieser Grundsatz einmal anerkannt, Wirdes leichter, wirk-liche Rechtsverletzungen durch die Presse anzugebe». Der Schrift-steller, weil er nicht bloß als Mann einer Gemeinde oder eines