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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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heit dagegen ist's, wie in kleinen Städten: das Nichtswür-digste macht Aufsehen und ein boshafter Einfall klatscht sich wet-terschnell herum.

Der Staat, welcher des Schriftstellers Freiheit und Rechtsicher stellt, hat auch Verpflichtung: Recht und Freiheit andererMitglieder zu schützen. Diese sollen vom Schriftsteller nicht un-gestraft verletzt werden dürfen und erforderlichen Falls einen Rich-ter finden können. Das ist der einzige standhafte Grund zur Auf-stellung eines Gesetzes gegen Vergehen durch die Druckcrpresse.

Nach des Referenten Dafürhalten muß ein solches Gesetz indrei Theile zerfallen: in den konstitutiven, welcher die verschie-denen Arten der Preßvergehungcn bezeichnet, damit der Schrift-steller wisse, was unerlaubt sei; in den polizeilichen, welcherden Vollziehungsbeamten die Mittel anweiset, Uebel zu verhüten,die durch Mißbrauch der Presse beabsichtigt oder veranlaßt werdenkönnen; in den richterlichen, welcher im Fall der Gesetzver-letzung durch die Druckerpresse Strafen anordnet.

Was als Preßvergehen angesehen und bestraft werden könne.

Eben der erste Theil des Gesetzes bietet die meisten Schwierig-keiten dar. Man begnügte sich mit allgemeinen, oberflächlichenBezeichnungen schriftstellerischer Frevel, um den, welchen man schul-dig finden wollte, gewisser zu fassen (im Nothfall auch durch Kon-sequenzenmachcreien). Man wollte mehr Andeutung, als feste Er-klärung, damit sich der Angeklagte nicht schlau zwischen den Buch-staben des Gesetzes hindurchwinden konnte. Dagegen war mansehr ausführlich in Aufstellung der Gerichtsförmlichkeitcn und derStrafe», weil das leichtere Arbeit war.

Der Grund der Oberflächlichkeit in Bezeichnung dessen, was