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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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Zweiter Theil des Gutachtens.

Bestandtheile eines künftigen Gesetzes über Preßvergchen.

Beschränkt sich aber der Zweck eines Gesetzes über Preßverge-hen nur darauf, daß die in unserm Staat befindlichen Autoritäten,Stände nnd Privatpersonen vor Beschimpfungen, die nur hier be-stehenden Ncligionsparteien vor Entehrungen, die hier geltendenBegriffe von guten Sitten unverletzt, und die hier eingeführtenöffentlichen Ordnungen überhaupt vor meuterischen Anfällen sichererhalten werden: so wird die Sache einfacher. Es ist keine Frage,ob der Staat die Pflicht, und folglich das Befngniß habe, sichselbst und seine Mitglieder gegen Rechtsverletzungen zu vertheidi-gen. Es ist nur Frage: wie dies auf gesetzliche Weise also ge-schehen könne, daß die Beschirmung des Rechts von einer Seitenicht selbst wieder Verletzung eines Rechts auf der andern werde.

Man muß von einem guten Gesetz über schriftstellerische Un-fugen nicht mehr, als dies, erwarten; durchaus nicht, daß es dieUnfugen selbst verhüten könne. Vielmehr, es läßt sich Voraus-sagen, daß sie fortdauern werden, so gut, als wenn kein Gesetzvorhanden wäre; so wie da nicht minder Kriminalfälle stattsinden,wo sie am schauerlichsten bestraft werden. In Ländern, welcheunbeschränkte Preßfreiheit genießen, geschehen jener Unfu-gen so viele, als in andern, welche der Preßfreiheit verlustig sind.Ja dort sind sie von weit minder nachtheiligcn Wirkungen. Manmacht aus Libellen und Pamphleten, schon an ihren Ton und mei-stens geringen Werth gewöhnt, weniger; liefet und vergißt sieschneller. Pitt und For und Burke haben durch Schmäh-schriften, Satiren und Karrikaturen nicht das Geringste in deröffentlichen Achtung eingcbüßt. In Ländern ohne Preßfrei-