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und begehen, als die demagogischen Tagslärmer. Vielmehr dieseLetzter» wären gar nicht vorhanden, wenn jene Nnfugen nicht vor-angegangen wären; sie würden gar nicht einmal verstanden nndbemerkt werden.
Daher ist's äußerst schwierig, festznsetzen, was man für wahresPreßvergehcn halten solle. — Plumpe Ausfälle gegen einzelneEinrichtungen, grobe Lästerungen einzelner Personen, wüste Ne-ligionsspöttereien, ekelhafte Zoten und Zweideutigkeiten lassen ihresträfliche Absicht leicht erkennen nnd bezeichnen. Aber wo ist nunvon ihnen hinweg die Grenzlinie zwischen dem Erlaubten nnd Un-erlaubten? Wir wissen ja, ein gewandter Mann kann Allessagen, auch das Verbotene, ohne strafbar zu werden; es kommtnur darauf an, wie er es sagt.
Soll es schon Verbrechen sein, direkt oder indirekt bestehendeOrdnungen, Stände, erlassene Edikte u. s. w. in ihrer Mangel-haftigkeit den Augen des Publikums entblößt zu haben; soll es Ver-brechen sein, durch Vorspiegelungen dessen, was besser sein könnte,durch Geschichten glücklicher Zeiten, weiserer Regenten n.s.w. dasVolk unzufrieden mit gegenwärtigen Zeiten und Re-genten gemacht zu haben: so würde auch das Unschuldigste zurSchuld, die harmlose Satire wie die Moral zur Meuterei, dieganze Weltgeschichte zum Pasquill auf neuere Begebenheiten nnddie heilige Schrift selbst eins der gefährlichsten Bücher werden.
Wirklich ist noch keinem Gesetzgeber gelungen, bestimmt dieKennzeichen eines schriftstellerischen Frevels nnd Ver-gehens anzugeben. Man m«ß sich lediglich an Willen undAbsicht der Verfasser von Schriften halten, die man für schädlichhält. Aber wer maßt sich an, die Absichten eines Mannes mitGerechtigkeit zu würdigen, oder gar zu strafen, so lange sievon diesem selbst nicht unverhohlen ausgesprochen find? Und dochblieb bisher kein anderer Weg übrig, Schuld oder Unschuld eines