<68
Gelehrten zu bestimmen, als die schuldige oder unschuldige Absichtauszunititcl», welche er mit seinem Buch oder mit einer Stelledesselben verbunden haben konnte. Darum, die möglichste Nnpartei-samkeit zu bewahren, die möglichste Gerechtigkeit zu handhaben,stellte die englische Gesetzgebung aus unbefangenen Männern einGeschworncngericht ans, daß cs das Dasein der That und dieVorsetzlichkeit der Beleidigung entscheide. Wirklich scheint diesesMittel noch von allen das zweckmäßigste, wenn auch nicht das un-fehlbarste zu sein. Und doch hat man auch diese Jurylcutc, alsAbsichten - Richter, mit sehr gute» Gründen an vielen Ortennicht znlassen wollen, und fie für eben so große Mängel in derbritischen Gesetzgebung gehalten, als sie von ander» gepriesenworden find.*)
Bei allen Vergehen und Verbrechen im bürgerlichen Leben mußzuerst, um fie Vergehen oder Verbrechen nennen zn können, er-wiesen sein, daß fie gesetzwidrig waren. Wenn nun das Gesetzselbst keine bestimmte Bezeichnung der Grenzen zwischen demErlaubten oder Unerlaubten angibt, so bleibt dem Richterdie Willkür, und die Handlung des Schriftstellers ist schutz-los. — Andere Thaten des bürgerliche» Lebens können durch denSchaden, welchen sie veranlaßt haben, das Merkmal der Sträf-
*) Freiherr von Drais in seine» Materialien zur Gesetzgebung überdie Preßfreiheit der Deutschen erklärt sich ebenfalls gegen die Gc-schworncugerichtc, weil, wie er sagt, in Sachen der Preßfreiheit dasPublikum mehr, denn in irgend andern Fällen, als Partei auzusehensei, die sich selbst vcrthcidige. Es lasse sich berechnen, daß in denallermeisten Schuldfällcn Absolutorien znm Vorschein kommen wurden.„Die Gerechtigkeit in diesem Fache," sagte er, „müßte bald znmGespött werden, und die schlimmere Folge wäre, daß die nun nochmehr angereizten Frevler ihre boshaften oder leichtfertigen Mißstel-lungen verzehnfachen würden — zur Schande der Nation!"