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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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159
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schaffe»; aber sie begründen anch nur gesetzliche Tirannci undbringen zuletzt mehr Verderben und Unglück, als Gewinn.

Indessen will Referent seine Ueberzcugungen mit derjenigenTreue und Freimülhigkeit dorlegcn, welche ihm Pflicht und Eidgebieten, sollte er zuletzt auch nur zeigen können, warum alle bis-herigen Versuche, ein gutes Gesetz über Prcßvergchen anfznstellcn,scheitern mußten.

Vor allen Dingen soll der Gesetzgeber zuerst mit sich selbstüber die Absichten im Reinen sein, welche er erreichen will; ohnedies wird er blindlings und also auch fruchtlos Mittel wählen. DieAbsicht ist zum Theil wirklich in der von der höchsten Behörde er-thcilten Aufgabe ausgesprochen.

Ein Gesetz über die Vergehen durch die Presse kann thcils zumZweck den allgemeinen haben: zu verhüten, daß der vonJahrzehend zu Jahrzehend in vielen Ländern immerherrschender gewordene Geist der Unzufriedenheit mitden bestehenden Staatsvcrfassnngcn und kirchlichenoder bürgerlichen Einrichtungen durch die Werke derGelehrten und Schriftsteller nicht fort und fort genährtwerde, als wodurch zuletzt die öffentliche Ruhe zu Grunde ge-richtet wird;

oder den besonder«: daß nur die in einem einzelnenStaate befindliche» Autoritäten und Privatpersonenvor Beschimpfungen, die hier bestehenden Kirchen vorEntehrung, die hier geltenden Begriffe von gutenSitten unverletzt, und die hier cingcführtcn öffent-lichen Ordnungen überhaupt vor meuterischen Anfällensicher erhalten werden.

Diesem nach zerfällt gegenwärtiges Gutachten in zwei Thcile.