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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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entweiht damit selber Bestimmung und Heiligkeit der Freistätte,die er in einen Versteck und Hinterhalt seiner feindlichen Angriffeumkehrt. Dazu ward ihm kein Befngniß, sondern nur Schutz seinesLebens und seiner Freiheit, nicht seiner Rachsucht gewährt. Keineinzelner Staatsbürger darf, von sich aus, Feindseligkeit und Fehdegegen einen andern Staat treiben, mit dem das Volk, dessen Glieder ist, im Frieden lebt; noch weniger darf cs der geduldete Fremd-ling auf fremdem Boden; und am allerwenigsten der Flüchtling.Indem dieser, wider Willen seines Beschirmers, dessen Stärke zumMittel eigener Zwecke mißbraucht, und den äußern Frieden einesLandes gefährdet, das ihn mitleidsdoll zum Genossen dieses Frie-dens machte, zerstört er sein Asyl und jeden billigen Anspruchdarauf.