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wenn es darauf ankömmt, Hunger zu stillen, oder Rache, oderstolzen Uebermuth, oder anderes Gelüst. Die Bestie ist ohne Nechts-begriff, ohne Rechtsgefühl. Der Mensch, wenn er dem wildenThierc darin ähnlich wird, hat nur einen Vorzug oder Nachtheil,daß er nämlich mehr Verstand besitzt, seine Schande mit Vorwändenzn »mmänteln. Denen, welchen das Bewußtsein der Uebergewaltjede Gottes- nnd Menschenfnrcht entfremdet hat, also daß sie keinesRechtes mehr an ihres Gleichen achten, gilt eben das Völkerrechtvon allen als das verächtlichste oder gehässigste, weil gerade diesesdem Tngendgesctz nnd Sittlichkeitsgefühl am verwandtesten steht,durch welches es auch allein nur in der Welt seine Gültigkeitsichern kann.
Ein anderer Fall, durch welchen die Wohlthat der Zufluchtrechtlich aufgehoben wird, ist der Ungehorsam oder die Unehrer-bieligkeit des Beschützten gegen die Gesetze des Landes, die ihnschützen. Ihm ward mit dem Asyl kein höheres Recht ertheilt, alsder Bürger des Staates selber genießt. Vielmehr ward durch denGenuß der Wohlthat seine Verpflichtung gegen den Staat sittlichgrößer, als die des cingebornc» Burgers. Er muß auch selbst demSchein answcichen, seinem Wohlthätcr gefährlich werden zn wollen.Als Karl xii. im Asyl z» Bender den gegründeten oder nnge-gründctcn Verdacht nicht abwehren konnte oder wollte, daß erdendcntschcn Kaiser und Polen gegen die oSmanische Pforte reize,hatte diese, seiner Umtriebe müde, volles Recht, ihm die Zufluchtanszukünden. Niemand wird es am Snltan Achmet »I. übel deuten,daß er Gewalt gegen einen trotzigen Gast anwenden ließ, der ihmGehorsam zn verweigern wagte.
Ein dritter Fall endlich, durch den der Genuß des Zustuchts-rechtes verwirkt wird, tritt ein, wenn der Beschützte die empfangeneSicherheit benutzt, um in derselben eigenmächtiger nnd ungebunde-ner denen zu schaden, vor denen er geflohen war. Der Flüchtling