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die Würde der menschlichen Natur entweiht hat. Denn, wie obengezeigt ist, überall, wo er einem Menschen begegnet, da begegnetihm dasselbe Gesetz, das ihn in der verlassenen Heimat verdammthat. — Alle» andern Verfolgten öffnen Völkerrecht nnj> Mensch-lichkeit den Freiort.
Inzwischen sind vorzüglich drei Fälle gedenkbar, in welchemdem die Zuflucht mit Recht entzogen werde» kann, der sie empfing.
Der erste dieser Fälle ist das Unvermögen des Ashlgebers, denVerfolgten gegen eine Ncbermacht zu schirmen, welche bereit steht,Eigenihnms- und Völkerrecht mit Füßen zu treten. In diese Ver-legenheit gerathen oft kleinere Staaten gegen den rechtsverhöhncn-de» Uebermnth der stärker». Es darf jenen nicht zngemuthet wer-den, Glück und Leben aller ihrer Bürger für den Schutz einesEinzelnen, oder für eines einzigen Rechtes Rettung alle Rechte desStaates zu opfern oder ins Spiel zu wagen. Pflicht eigener Er-haltung geht der Güte gegen den Fremdling vor.
Aber diese Pflicht, welche die Aufkündnng eines Aspls noth-wcndig machen kann, schließt nicht die Berechtigung in sich, ansFeigheit grausam zu sein, ein Vertrauen mit Vcrrath zu täusche»,Henkersknecht des Starken gegen den Schwachen zu werden, dergegen uns nichts verbrach, das heißt, den Verfolgten an die Rachedes Verfolgers auszuliefern. Es gibt kein Recht zur Jmmvralität.Die Tugend ist etwas Höheres, als das Leben; auch ein Staatmuß für das Heiligthnm seiner sittlichen Ehre sterben können. Derglorreiche Tod für dieses ist Triumph alles Göttlichen in der Mensch-heit über die Gewalt der Bestialität; ist ein ewiges Losungswortan die folgenden Jahrtausende gegeben.
Billig aber wird mit dem Worte Bestialität der völkerrechts-mördcrische Gebrauch der Uebcrgcwalt bezeichnet. Denn das, wo-vor dem vernunftbegabten und religiösen Geiste graut, das ist ebendie Natur des reißenden Thieres, nichts zu ehren, nichts zu fürchten.