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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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dann dcn Thron seiner Väter wieder bestiegen hatte, wurde» dieCortes und die Diener und Anhänger der bisherigen Verfassungmit Kerkern und Hinrichtungen verfolgt. Ihr Verbrechen war,Gesetzen nicht gehorcht zu haben, die noch nicht gegeben wa-ren, sondern Gesetzen, die in Kraft bestanden hatten.

Diese Unglücklichen sind wahrhaft unschuldig Verfolgte in ihremLande; ste sind cs nicht minder im fremden Gebiet. Ans nämlichenUrsachen sind auch diejenigen unschuldig, welche, treu den Ge-setzen ihres Staates, einst in Folge derselben feindlich gegen das-jenige Volk handelten, bei dem sic nachher durch Schicksale gc-nöthigt werden, Zufluchtsstätten zu suchen. Denn nicht ste, aussich, als Privatpersonen, sondern der Staat durch sie, verübteFeindschaft gegen den fremden Staat. Sic selbst waren durch Ge-setz und Interesse ihres Vaterlandes gebunden, und vollzogen einePflicht, wie sie jeder Staat von seinen Bürgern fordern muß. Wiekönnte aber ein Staat die Pflichttreue, welche er an seinen eigenenBürgern belohnt, vernunftgemäß an Bürgern anderer Reiche tadeln,selbst wenn ste ihm zum Nachtheil gereicht hätte?

Einem unglücklichen Feinde Asyl zu geben, steht im Befug-niß des Volks, von dem cS begehrt wird. Es kann die Frei-stätte auch verweigern; aber die sittliche Welt würde in der Ver-weigerung laut und mit Recht über Mangel der Großmuth undrohe Verletzung der Menschlichkeit klagen.

Ein bezwungener und entwaffneter Feind ist nicht mehr unserFeind, denn er ist in unserer Gewalt. Gegen ihn hört die Noth-wehr auf (und das ist jeder Krieg); der Zustand des allgemeine»Rechts tritt für ihn wieder ein, ohne daß eben damit die nöthigcVorsicht aufhörcn sollte, für unsere eigene Sicherheit de», der dochnur gezwungencrweise unschädlich ist, gefahrlos zu machen.Dadurch wird das Betragen des Siegers gegen Kriegsgefangenebestimmt.