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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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Der Ueberläufer vom feindlichen Heere hingegen steht nichtim Verhältnis; des Kriegsgefangenen. Er handelt freiwillig,»nd begehrt nicht Gefangenschaft, sondern Zuflucht. Sie ist ihmzu gewähren oder zu verweigern, wie es die Klugheit gebietenmag; ihn aber der Freiheit berauben, die er bei uns suchte, istBetrug des Zutrauens und Unrecht. Ihn zu mißhandeln, ist Ver-brechen gegen die Menschheit und deren Gesetz.

10. Welches Recht derAsylgeber über den empfängt, welchemer Schutz gibt.

So wie der Flüchtling, wenn er bei einem Volke seine Frei-stätte gefunden, die Pflicht übernimmt, gleich allen Bürgern desLandes den Gesetzen desselben Gehorsam zu leisten: erwirkt hin-wieder anch der Staat kein anderes Recht über ihn, als er überalle Bewohner des Gebietes und über die Fremden übt, welcheseine Gastfreundschaft genießen. Zwar der beschirmte Flüchtlingist sittlicherweise zu höherer Dankbarkeit verpflichtet, aber derStaat seinerseits ist nicht eben so verpflichtet, diese Dankbarkeit znverlangen, oder berechtigt, sie zn erzwingen. Er hat kein Rechtan das Unmögliche; und eine Tugend (wie z. B. Erkenntlichkeit)aus Zwang ist keine Tugend, sondern an sich unmöglich.

Der Staat, welcher einen Preis für die Wohlthat des Asylsbegehrt, das er dem Bedrängten ertheilt, gleicht dem Geizigen,der für das Almosen, welches er dem Bettler zngeworfen hat,hintennach doppelte Bezahlung fordert.

Inzwischen find Fälle dieser Art leider, weder in der altennoch neuen Geschichte, Seltenheiten. Themistokles, durch dasScherbengericht seiner Mitbürger verbannt, hatte nach langem Um-herirrcn beim König von Persien Zuflucht gefunden. Dieser über-