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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
Entstehung
Seite
150
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8. Fortsetzung des Vorigen.

Wen» nun selbstständigen Böller» keineswegs dag Bcfngnißabgcläugnet werden kann, dem bei sich Zuflucht zu gestatten, der,im Glauben an Gerechtigkeit seiner Sache, die Gesetze seiner Hei-mat bracht so muß solches Befugniß dann noch nnanscchtbarer Kä-stchen, wenn Jemand darum verfolgt wird, weil er den heimat-lichen Ordnungen und Gesetzen gcmäst gcthan hat.

Dieser Fall scheint freilich im gesellschaftlichen Verein vernünf-tiger Wesen ganz nngcdcnkbar zu sein. Aber die Geschichte, selbstder europäische» Staaten, lehrt in nur zu zahlreichen Beispielen,zu welchem Wahnsinn politischer und kirchlicher Parteigeist führt.

Der Staatsmann, Beamte und Krieger, welcher nach Unter-gang einer alten Ordnung »eubestehcnden Ordnungen und Gesetzenseines Vaterlandes gehorcht, erfüllt der nicht die Pflicht desBürgers? Klugheit kann zwar gebieten, Diener oder Anhängerdes frühcrn Zustandes der Dinge von Aemtern zu entfernen; nieaber kann Gerechtigkeit gebiete», sie, wegen ihres Gehorsams inder alte» Zeit, verantwortlich oder strafbar zu erklären. Jedesrückwirkende Gesetz ist NcchtSzertrümmcrung. Wenn eine spätereStaatsumwälzung dann wieder endlich auch die jüngere Verfassungvernichtet und abermal eine neue anfrichtet, dürfen die Gesetzederselben, aus gleichem Grunde, auch nicht diejenigen Bürger stra-fen, welche den damals untergegangenen Ordnungen Folge ge-leistet und im Geiste derselben gehandelt hatten.

Europa sah das Gegcntheil von Allem in mehrern Ländern.Nachdem in Spanien die Cortes mit furchtbarer Beharrlichkeitder Macht Napoleons und Josephs widerstanden, und den Thronihrer Halbinsel für Ferdinand VII. bewahrt hatten, obwohl dieseralle Ansprüche aufgegebe»: wurden die Diener der JosephinischcnVerfassung von den siegreichen Cortes verfolgt. Als Ferdinand