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balls, weil sie nicht alle dieselben gesellschaftlichen Einrichtungenbesitzen. Jedes Volk richtet nach seinen eigenen, nicht nach frem-den Anordnungen; es kann daher Niemanden verdammen, dernicht wider einheimische Gesetze, sondern nur gegen fremde sün-digte. Die Bestrafbarkeit eines bloß bürgerlichen Verbrechens gehtalso nicht weiter, als bis zum Grenzstein des Landes, in dem esbegangen ist. Das ist der Untersch ied des reinsittlichen undreinbürgerlichcn oder staatsthümlichen Verbrechens.
Zwar kann allerdings das bürgerliche Verbrechen auch zugleichein moralisches sein. Aber der Asylgeber hat keineswegs jenes zubeachten, weil er das gegen fremde Gesetzgebung Gesündigte nichtseinem bürgerlichen Gesetz unterwerfen darf. Er hat nur dassittliche Verbrechen zu würdigen, weil er nur das Tugendgesctzder Menschheit mit allen andern Völkern gemein hat. Gewißheitoder Wahrscheinlichkeit von der Größe der sittlichen Schuld einesFlüchtlings kann ihn bestimme», den Verfolgten aus seinem Ge-biet zu verweisen; Zweifelhaftigkeit der sittlichen Schuld ihn be-stimmen, demselben längere Zuflucht zu gestatten; Wahrscheinlich-keit oder Klarheit den Unschuld aber sogar ihm zur sittlichen Ver-pflichtung werden, der verfolgten bürgerlichen Verbrecher zu schütze».
Es ist schnöde Herrendienerei derer, welche, um dem nach ihrenLaudesgesetzen Strafbarcrklärten jeden Zufluchtsort zu sperren, be-haupten, daß jede Auflehnung gegen bestehende Ordnungen undGesetze zugleich immer ein sittliches Verbrechen in sich begreife.Aber Verletzung irgendwo bestehender Ordnungen kann auch inFehler der Urtheilskraft, kann auch in wohlgemeinter Absicht, kannsogar in Acußerung der reinsten Tugend geschehen sein. Daraufhat freilich der bürgerliche Richter eines Landes weniger, als ausdie That selbst, zu blicken. Ja, der bürgerliche oder Staatsver-brecher kann in den Augen der Menschheit ehrwürdig erscheinen,hingegen das von ihm verletzte Staatsgesetz als sittliches Ver-