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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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des Strafcrs, als dcr Grad von der iiincrn Schuld des Sträf-lings, sind dem Asylgeber gleich unbekannt. Das Sittengesetz derMenschheit richtet nicht nach der äußern That (wie der bürger-liche Richter), sondern nach der Absicht des Willens, und derFreiheit desselben. Es sicht daher einem Volke frei, den fremdenMissethätcr seinem Verfolger zu überantworten, oder ihn zu ver-stoßen. Aus diesem Grunde werden zwischen Grenzstaaten auchsogar besondere Auslieferungsverträge, oder Cartelle, über Aus-reißer vom Heere geschloffen, obgleich doch auch diese sich des Eid-bruchs, dcr Untreue und der Eigenthumsvcrletzung an ihrem Herrn,schuldig gemacht haben.

Wo keine Nechtsverpflichtung durch besonder» Vertrag be-steht, wird sich das sittliche Zartgefühl des Asylgebers oft gegenAuslieferung dessen sträuben, dcr zu ihm floh. Als Herzog Jo-hann von Schwaben, dcr Mörder seines Oheims, in den Ge-birgen am See der Waldstätte die erste Zuflucht gewählt, fand erzwar kein Bleibens, aber auch keinen Ausliefcrer. Das ist demnatürlichen Nechtsgefühl dcr Hirten der Alpen nie Vorwurf ge-worden.

6. Daß bürgerliche und sittliche Verbrechen nicht zu ver-wechseln sind.

Wer sich eines reinmenschlichen Verbrechens schuldig ge-macht hat, ist also in den Augen aller Menschen ein Verbrecher,denn in allen Staaten verdammt ihn ein und dasselbe Gesetzdcr Menschheit. Wer hingegen nnr gegen die in irgend einemeinzelnen Lande üblichen Sitten, Gebräuche, Einrichtungen oderGesetze dortiger bürgerlicher Ordnung gefrevelt hat, ist reinbür-gerlichcr Verbrecher daselbst; aber er ist es nicht im Ver-hältniß zu Sitten und" Gesetzen aller übrigen Länder des Erd-