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kürlichen Verträgen der Staaten, als vielmehr auf dem Gemein-gesetz aller vernünftigen Wesen. So kann mithin auch die Aus-übung des Rechts, Verfolgten Freistätten zu öffnen, als ein Theildes Völkerrechts nur durch das Vernunftgesetz bestimmt und be-schränkt werden. Diese allgemeine und unwandelbare Gesetzgebungnnsers Geschlechts erstreckt ihr Verbot des Unsittlichen oder Un-gerechten durch alle Zonen und Weltalter. Was vor ihr Gräuel-that ist, das ist daher nicht bloß Verbrechen gegen Vorschrift diesesoder jenes Landes, sondern gegen das Gesetz aller Länder;ist Verbrechen an der Natur selbst, an der gesammten Menschheit.Kein Miffethäter solcher Art kann in irgend einer Gesellschaft ver-nünftiger Wesen, Wider deren Grundgesetz er Frevler ist, Ver-theidigung finden, ohne sie in Widerspruch mit sich selber zu stürzen.Und dies ist die sittliche Beschränkung des Asylrcchtes.
Wenn aber gleich kein Volk den nicht vcrtheidigcu soll, derals Verbrecher der beleidigten Menschheit angeklagt steht, nichtden Vater-, Bruder-, Muttermörder, den Straßenräuber, Gift-mischer u. s. w. in Schutz nehmen darf wider die verfolgendeStrafe: ist es darum doch berechtigt, ihm Zusiucht zn gönnen, solange seine Schuld nnerwiesen ist. Denn es ist auch Möglichkeit,daß die Anklage irrig, der Beschuldigte unschuldig sein konnte.Aber, im Abscheu vor einer unzweifelhaften Schandthat, die keinvernunftbegabtes Wesen wollen soll, ist bleibende Zusiucht zu ver-sagen, weil diese ein Schutz des Verbrechens sein würde. DerSünder gehe und trage den Fluch Kains durch die Welt.
Eigentlich rechts verpflichtet ist kein Staat, einen Verbre-cher an seinen Verfolger auszuliefern, so lange darüber nichtbesondere Beträge zwischen beiden bestehen. Denn das moralischeGesetz, welches doch hier allein nur gebieten kann, verpflichtetnicht, den, welchem man Zuflucht versagt, in die Gewalt dessen,der ihn strafen will, zu übergeben. Sowohl der Gerechtigkeitssinn