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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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selbstständiger Staaten, Asyl geben zu dürfen. Denn daß in derWirklichkeit die übermüthige Uebermacht schon, mehr denn einmal,schwächern Staate» dies Befugniß streitig zn machen suchte oder-wirklich entrissen hat, ist kein Beweis für oder wider das, wasrecht ist, sondern was die mit schamloser Ungerechtigkeit gepaarteUeberlegenheit vermag.

Die Geschichte der Wirklichkeit kann überhaupt nicht beweisen,was vernünftigerweise geschehen solle (denn es hat sichfast alles Mögliche zugctragen), sondern nur berichten, was ge-schehen ist. Und wäre auch das Völkerrecht überall auf Erdenzertreten, würde es darum nicht minder vorhanden sein, als Gottvorhanden ist, nnd wenn auch Alle sein Dasein läugnetcn. Esgehört zu den scharfbczcichnendcn Merkmalen unsers Jahrhunderts,oder vielmehr einer europäischen Partei desselben, daß man gerndie ewigen Rechte des menschlichen Geschlechts mit zufällig bestehen-den (positiven) der Völker verwechselt, ja jene für Hirngespinnste,diese für die alleingültigen ausgibt, die Geschichte der Gewalt,Schlauheit, oder einer zufälligen Fügung zur Erkenntnißquelle desStaats- und Völkerrechts erhebt. Diese politischen Falschmünzersind zugleich Herolde der Rechtlichkeit jedes Despotismus und derRechtlichkeit jeder Revolution. Aber sie haben der Welt und Nach-welt Urkunde gegeben, wie schlimm es mit der Sache stehe, diesie zu rechtfertigen hatten. Kein Wunder, daß sic die Vernunft,wie in der Religion, so in der Rechtslehre, als feindliche Ruhe-störerin, verdammten, weil ihnen dieselbe widersprach, und nichtdienen mochte.

5. Gegen welche Flüchtlinge das Asylrecht zu beschränken sei.

Das Recht der Völker, entsprungen ans dem tiefsten Bedürfnis!der menschlichen Natur, beruht nicht sowohl aus bestehenden will-