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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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der Menschheit, selten, wo ein Staat durch seine Verfügungenselbst Verbrecher gegen Gott und Natur wird, und hinwieder dervernrtheilte bürgerliche Verbrecher als Held der Tugend und Hei-liger Gottes leidet.

1. Vom Asylrecht eines Staates gegen andere Staaten.

Jeder selbstständige, also von Ander» seines Gleichen unab-hängige, Staat ist ein sittlich gegliedertes Ganzes für sich, gleich-sam eine gedankenbildliche Person. Er kann weder höhere Zwecke,noch höhere Pflichten tragen, als der einzelne Mensch; denn er istaus unter sich verbundenen Menschen zusammengcgliedert, die inS-gesammt einerlei Vernunft haben.

Wie der Bewohner einer herrenlosen Einöde keinem, als seinemWillen gehorcht, und keinem seines Gleichen, der ihm begegnenmag, rechtsverpflichtet ist, als durch freiwillige Ucbcreinknnft: sofolgt auch ein Staat keinem fremden, sondern nur dem eigenenWillen (Gesetz) und ist keinem andern Staate rechtsverpflichtet,als durch ungezwungenen Vertrag.

In dieser urrechilichcn Gleichheit sämmtlichcr Staaten gegeneinander, steht demnach jedem Einzelnen derselben auch das Be-fugniß und die sittliche Pflicht zu, Verfolgten, die sich zu ihmretten, Schutz gegen den Verfolger angedeihen zu lassen, bisSchuld oder Unschuld erkannt ist. Denn hätte kein Staat diesesRecht, so hätte kein Staat eine sittliche Verpflichtung gegen un-glückliche Fremde; keiner ein Recht, in seinem Eigentynm Herr znsein ; keiner ein Recht auf Selbstständigkeit; das heißt: die Zweckeder Staatsgesellschaften wären ohne Beziehung auf Zwecke derMenschheit, und in den Gräueln gesetzloser Verwirrungen wäredie blinde Uebergewalt allein Herrscherin.

Es bedarf wohl keines weitern Beweises für das Befugniß