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raubt, oder sonst, mit Vermuthung einer Ungesetzlichkeit, miß-handelt steht.
3. Gesetzliche Beschränkung des Zufluchtgebens der Ein-zelnen im Staat.
Wer sich znm Schützer eines Unterdrückten aufwirst, kann esnur in so fern rechts- oder vernnnstgemäß, als er damit die Ab-sicht verbindet, daß durch den Schutz, welchen er gewährt, eineDarthuung der Schuld oder Unschuld des Verfolgtenmöglich gemacht werde (si. 1.).
Außer dem Staat lebend, wird der Schutzgeber selbst Richter,weil gar kein Staat, folglich kein anderer Richter, vorhanden ist.Im Staate lebend, ist nicht mehr der einzelne Bürger, sonderndie gesetzlich ausgestellte Behörde, zum Entscheiden vorhanden.Hier darf also der Einzelne dem Verfolgten nur in so fern Zu-flucht bei sich bewilligen, als er vermuthcn muß, daß derselbe durchPrivat-Willkür und Eigenmacht, nicht durch die öffentliche Gewaltoder das Gesetz verfolgt werde. Denn jedes Asplgestatte» für Ge-setzlichverfolgte, innerhalb des Machtkreises der Gesetze, wird Auf-lehnung wider die öffentliche Ordnung. Auch dann, wenn sich derSchutzgebcr zu seiner That durch höhere Pflichten verbunden glaubt,hört er nicht auf bürgerlich-strafbar zu sein.
Freilich können allerdings Zeiten und Fälle erscheinen, da Ge-setze des Staates mit Gesetzen der Vernunft in Widerspruch ge-rathcn. Dann, wo man nicht zwecn Herren diene» kann, magetwa der Augenblick sein, in welchem man „Gott mehr gehorchensoll, als den Menschen". Auf Gefahr hin, vor dem Staat alsVerbrecher zu erscheinen und die Strafe des bestehenden Gesetzeszu empfangen, mag es sittliche Pflicht werden, sich für das Ewig-rechte aufznopsern. Doch solche Zeiten und Fälle sind, zum Glück