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selber im Machtkreis dessen steht, den er zum Beschützer wählt.Hier erst beginnt die Wirksamkeit von diesem, und endet, als imEigenthum eines Dritten, das Herrnrecht des Verfolgers. Aus-übung einer Gewalt in fremdem Cigenthum, Wider Willen desEigenthümers, wird Verletzung und macht Selbstvertheidigung desEigcnthümers erlaubt und zur Pflicht. Auch ist die Anwendungdes sogenannten „Hausrcchts" gegen Ungebühr des Eindringersbei allen Völkern ehrenhafte Uebung geblieben.
Zum Eigenthum gehören aber nicht nur Grund und Boden,Haus und Hof, oder andere auf irgend ein Etwas erworbeneRechte, sondern zunächst auch wohl, und mehr als alle erworbenen,die angebornen Rechte ans Etwas. Angeboren aber-sind demMenschen die Rechte aus die ersten Mittel zum Verkehr mit derWelt, nämlich auf die Kräfte seines Geistes, oder Körpers. Siesind sein Ur-Eigenthum; alles Erworbene ist nachher künstlicheFortsetzung und Erweiterung des ersten, und nur so gedacht, wirdBegriff und Ursprung alles erworbenen Eigenthumsrechtes erstdeutlich.
Der Mißhandelte, welcher sich aus dem Machtkreis einerPerson, wo er wider Willen gehalten worden, in den einer an-dern rettet, von der er Schutz begehrt, findet ihn also nicht nurin deren sichtbarem Eigenthum, sondern auch in deren unsichtbarem,in deren Klugheit, Gerechtigkeitsliebe, oder Körperkrast, so wiein der daraus entstandenen Achtbarkeit bei Andern. Mit der Er-klärung, daß der Verfolgte Schutz empfangen solle, ist er in denMachtkreis des Schutzgebers ausgenommen.
Die Handlung des Schirmbewilligers aber ist so lange pflicht-und rechtmäßig, als durch dieselbe keine höhern Pflichten und Rechteverletzt werden. Auch der gewissenhafteste Mann wird kein Be-denken tragen, Leidende in seinen Machtkreis einzuschließen, dieer, obschon auf fremdem Grund und Boden, von Weglagerern be-Zsch. Ges. Schr. 3ö. Thl. 6"