Einem Verfolgten Zuflucht gegen Verfolger zn gestatten, bisSchuld oder Unschuld von jenem erkannt ist, wird nnvertilgbareNeigung in der Menschheit bleiben. Diese Neigung, entsprossenans den Gefühlen des Mitleids, ans dem Bewußtsein des Rechts,geheiligt durch das sittliche Gesetz in der Brust aller Sterblichen,bildet einen Hauptthcil im allgemeinen Völkerrecht.
1. Das Asylrecht geht aus einer Tug endpflicht hervor.
Das Recht der Zustuchtgestattung (sus perlugii prsebenckl)besteht darin, einem Bedrängten, welcher gegen Gewaltthat seinesFeindes Schutz verlangt, diesen Schutz leisten zn dürfen, damitDarthnung der Schuld oder Unschuld des Verfolgten möglich werde.
Der Mensch darf solchen Schutz leisten, weil er soll; nnder soll, weil das Vernunftgesetz diese Handlung der Rechtsliebeoder des Erbarmens, und besonders da gebietet, wo die Verfol-gung mehr Werk blinder Rache, als reiner Gerechtigkeit, seinkann. Die Vernunft will das Reich sittlicher Ordnung und desRechts. Sie trägt Abscheu gegen Alles, was über die Grenzendesselben, als rohe Stärke, mit zerstörender Feindseligkeit einbricht,nnd das Bewußtlose höher, denn das Sichbcwußte, die Gewalthöher, als das Gerechte stellen will. Alle Religionen predigendie Pflicht, sich der Verfolgten anznnehmen.
Von allen Tugendgeboten ist kaum eins so innig, wie dieses,mit den zartesten und stärksten Gefühlen der Seele verbunden, wo-durch es, auch in den rohesten Menschen, ganz den Schein einerinstinktartigen Neigung empfängt. Es ist natürlicher Widerwillegegen Uebermacht, es ist natürliches Mitleidcn mit Unterdrückten,daß der Mensch, wo er den Kampf des Stärkern mit dem Schwä-chern wahrnimmt, lieber ans die Seite des Letzter», als des Er-