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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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In Länder», wo weder obrigkeitliche Gewalt, noch Sitte, dieWuth wer Blutrache mäßigen konnte, in Zeiten des Faustrcchtsund der Selbsthilfe, wo der Unterdrückte, unschuldig oder schuldig,keine Sicherheit in der Stärke des Gesetzes fand, und wo wäh-rend ewiger Fehden schon der kurze Waffenstillstand eines Gottcs-friedens die höchste Wohlthat war, mußte das Asylrecht in Kirchenund Städten, selbst bei allen Mißbräuchen desselben, als eine derheilsamsten Stiftungen gelten. Sobald sich aber die Sittenmilderten, sobald mit der landesherrlichen Gewalt die Macht derGesetze, und mit verbesserter Gercchtigkeitspflege die öffentlicheSicherheit wuchs, verschwand billig das Vorrecht der Märe undFreihöfe von selbst, weil es nur noch entschiedenen Verbrechernzu statten kommen konnte, welche sich dem Arm der Gerechtigkeitzu entziehen hofften.

Wäre irgend ein Asyl wünschenswerth geblieben, wurde es dasfür Personen gewesen sein, welche die Rache von Gewalthabernzu fürchten hatten, die sich in ihrer Machtvollkommenheit höher,als das Gesetz, gestellt hatten; für Personen, welche z. B. vonder Privatrachc eines Fürsten, oder seiner Lieblinge, oder seinerBeischläferinnen oder Minister oder anderer Alter-Ego's durchlettres ele osvdet, Kabinctsordres u. dgl. verfolgt wurden, undZeit und gesetzliches Recht zu gewinnen suchten. Aber schwerlichhätten sie auch immer vor einem inländischen Gerichtshof Gerech-tigkeit gefunden, zumal wenn die Rechte selbst vom zürnendenMachthaber bestellt und abhängig waren.

Es konnte deshalb wie ein Glück für die bürgerliche Freiheitin Europa angesehen werden, daß in dissem Welttheile die Für-sten selten oder nie unter sich einig waren, und daß jeder, welchender Fluch eines Hofes traf, auf fremdem Gebiet Geborgenheitfand. Dies Glück freilich ist aber ebenfalls durch die furchtbareAusbildung der sogenannten Sicherheitspolizei neuerer Zeiten sehr