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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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seit der toledanischen Kirchenversammlung aber auf Entfernung vondreißig Schritten nm die Kirchen ans.

Diese geistliche Quartierfreiheit, dieses Erterritorialitätsrecht,wie man es bei weltlichen Gesandten an fremden Höfen zu nennenpflegte, lag vollkommen im Wesen und Grundsatz der römische»Hierarchie. Nicht die Welt, sondern die allgemeine Kirche, wardas Vaterland der Geistlichkeit. Ihrer irdische» Heimat fremd,anerkannte sie über sich die Hoheit keines andern Fürsten, als dessen,der auf Petri Stuhle saß; bildete in jedem Staat einen Staat,der mittelbarer Theil des römisch-kirchlichen war, und jeder Geist-liche konnte sich daher als Angehöriger oder Gesandter des heiligenVaters betrachten. Um den kirchlichen Einfluß ans die Welt zuerweitern, mußte dem Klerus nichts Angelegeneres sein, als sichselbst der weltliche» Gerichtsbarkeit zu entziehen und hinwieder denKreis der geistlichen Gerichtsbarkeit über die Welt auszudehnen.Dazu trug das Ashlrecht in Gott und den Heiligen geweihtenStätten allerdings bedeutend bei.

Die Zahl der Zufluchtsstätten vcrmchrle sich aber im Mittel-alter auch außer der Kirche. Zuerst mögen die Mallstätte undDing- oder Gerichtshöfe der Grafen das Vorrecht empfangenhaben, Jeden gegen Gcwaltthätigkeitcn der Privatrache in Schutzzu nehmen. DieseFreiheit" wurde späterhin von Königen nndFürsten auch einzelnen Burgen nnd Städten ertheilt. Die soge-nanntenFreihöfe" in Städten behaupteten sich noch bis znm sechs-zehnten und siebenzehnten Jahrhundert in Kraft,daß man nie-mand darin verbieten, noch jemand der vmb erber sach gefangenwere, vnd darin entrinnet daraußziehcn noch ihm freventlich darinNachfolgen solle."")

*) Eine Urkunde von den Herzogen zu Oesterreich ec., gegeben Wien,Dienstag vor unser Frauen Tag zu Herbst 1373.