— Igo —
Gefühl, wie leicht vom Zorn oder Nebermuth des Stärker» dasRecht des Schwächer» vergessen werden könne.
Unter den Völkern des Alterthums und denen, welche noch inkeinem oder nur lockern Stcmtsvcrbande lebten, Word daher jedeHütte eine Freistätte des Verfolgten. Das gastfreundliche Obdachdes Arabers gibt noch heute dem Fremdling, der sich unter das-selbe flüchtet, nicht nur wider die Beschwerden der Reise, sondernauch wider die Nachstellungen des Feindes, Trost. Da steht nochjede Familie, jeder Stamm vereinzelt, gleichsam als ein Staat,für sich; und wehe dem, welcher, das Recht des Eigenthums ver-höhnend, den Unglücklichen mit feindseliger Hand bis znm Herddessen verfolgt, der ihn wirthlich aufnahm.
Nachdem die Völkerschaften, zu Reichen vereint, in Städte»und Dörfern die Sitte der Gastfreundschaft verlernten, weil dieseentbehrlicher, oder dem Eigennutz lästiger geworden, blieb ihnennoch immer das Znfluchtsrecht heilig. Der Bürger handhabtees in seinem Hause, weil er hier, wenn sonst nirgends, Herr blieb,so lange Eigenthumsrecht galt, oder dasselbe nicht durch allgemeineGesetze des Staats beschränkt war. — Als dies aber geschah,standen dem Verfolgten noch die Tempel der Götter offen. Dennnicht nur ungerecht, sondern grausam schien es, jedem Verfolgte»,ohne Unterschied, jeden Rettungsort zu versagen. Daher gabschon Moses das Gesetz, daß unter den achtundvierzig Städtender Leviten sechs derselben Freistätten für diejenigen sein müßten,welche einen Todschlag begangen hatten, die jedoch nur dann un-antastbar i» denselben bleiben sollten, wenn sie die Unabsichtlich-kcit ihrer That erweisen konnten.*)
Niemand wird glauben, daß der Gesetzgeber des israelitischenVolks Erfinder der Freistätten gewesen sei. Schon daß er diese
') 4. Mos. 35, 6. 22 — 28.