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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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lichster Verwirrung der Begriffe, alle Grundsätze zu zerstören, aufwelchen das Recht der Staaten beruht, Verfolgten Freistatt zugewähren.

Geschichtliche Einleitung.

Es ist ein schöner Zug der menschlichen Natur, sogar bei denWilden, die kaum aus erster Rohheit des Thierlebens hervorgchen,daß im Allgemeinen sich Jedermann geneigt findet, Partei für denUnterdrückten gegen den Unterdrücker zu nehmen, selbst bevor mannoch weiß, auf wessen Seite das Recht liegt. Wohl nicht Stimmedes Mitleids allein tst'S, die hier entscheidet, sondern auch das

kein Gefühl beruht haben, daß eben darum jede Ilniversalhcrrschaftunerträglich sei, weil sic Keinem vor dem Zorn der Machthabcrschafteine Zuflucht gönnt, und einen ganzen Weltthcil zum Kerker gestaltet;es mag einen Grund in der Ucberzcugung gehabt haben, daß auchmancher Unschuldige, von dem kein König, kein Minister das Näherekennt, durch Privathaß der Subalternen angeschwärzt undverfolgt, ein Asyl verdiene genug, in der Schweiz fanden einstKatholiken und Protestanten, Mennoniten, Waldenser, Hugenottenn. s. w. eine unangefochtene Freistätte, eben so die politisch Ver-folgten und Verbannten; nur keine bürgerlichen Verbrecher.

Erst die französische RevvlntionSrcgiernng, der nichts auf Erdenheilig galt, sprach die Nichtanerkennung dieses völkerrechtlichenHeiligthumS aus. Es mußten unglückliche Fiirstensöhne, cs mußtenlebensmüde Greise, cS mußten Kranke und Hilflose aus ihrer stillenVerborgenheit fortgcwicsen werden, weil die Schweiz allein nicht ge-gen den Stolz des übermächtigen Frankreichs Kampf eingehen konnte»nd wollte. Das Hciligthum aber einmal verloren, ist verlorengeblieben, und wird es bleiben, bis ein allgemeiner Zustand desRechtes unter den Nationen, bei höherer Gesittung und tieferer Re-ligiosität, stattfindet.