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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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staaten ihre Kleinen Räthe, Bürgermeister, Landammänner »ndSchultheißen; statt der deutschen Landstände ihre Großen Rätheoder Landsgcmeinden; im übrigen für alle Friedens- und Kriegs-geschäftc eigene zahlreich besetzte Behörden. Nichts wird hierdurch den einzelnen Mann, Alles durch koliegialische Einrichtunggethan; »nd so unbedeutende Geschäftchen vorhanden sein mögen,so vielPöstlein" gibt es. Man kann beinahe sagen, der zehnteMann in der Schweiz ist Beamteter; und doch bekleidet manchernoch dazu zwei, drei Stellen. Nur in zwölf Kantonen allein zähltman eintausend dreihundert siebenundzwanzig Glieder der GroßenRäthe.

Je weitläuftiger ein Reich ist, je einfacher muß dessenVerwaltung, und diese meistens in die Hand einzelner Personengegeben sein, um klaren Durchblick des Ganzen zu haben, Ver-wirrung zu vermeiden, und den Geschäftsgang zu beschleunigen.Diese Beamten, weil ihre Gewalt groß ist, müssen im Verhältnißderselben reichlich besoldet werden, um unbestechbar und unparteiischzu sein. Je kleiner hingegen der Staat, je leichter ist es, dieMühewaltungen für denselben unter viele Personen zu verth eilen,ohne Verwirrung im Laufe der Geschäfte befürchten zu müsse».Eine Familie gibt jedem, der zu ihr gehört, sein Aemtlein imHauswesen, um nicht fremder oder bezahlter Hände zu bedürfen.In den kleinen Demokratien übt daher auch die Gesammtheitaller Bürger ans sogenannten Landsgcmeinden die höchste Ge-walt unmittelbar aus.

Wo sich Viele in Besorgung der öffentlichen Geschäfte theilen,ist die Mühe jedes Einzelnen geringer, und bedarf deswegen we-niger Lohnös, oder keiner andern Entschädigung, als der Ehre,welche die Mitbürger ihm durch Ertheilung ihres Vertrauens be-weisen. Weil die Gewalt keines Einzelnen groß, von Vielen be-schränkt, und in der Ausübung von Vielen beobachtet ist, wirdZsch. Ges. Schr. SS. TM. 6