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nossenschaft eigentlich zngehören sollte», — das steht mir nichtzu, zn entscheiden. Aber auch nur in einem solchen Staaten-verhältniß ist möglich, daß der gesammtc Bund den einzelnenTheil zur Treue zwingen kann, und es ist völkerrechtlich, daß derTh eil nicht durch seinen Willen das Ganze auflöse und ver-nichte; widrigenfalls er mit Zwang zum allgemeinen Gesetz undVertrag zurückgcführt werden kann und mnß.
Der Unterschied zwischen großen und kleinen Staaten.
Man hat noch in mancher andern Hinsicht Helvetien fürDeutschland zum Beispiel, oder, wenn man's ohne Unbescheiden-heit sagen darf, zum Muster bei Einrichtung des germanische»Staatenbundes aufstellcn wollen. Man that aber meistens unrecht,weil man den Unterschied zwischen Volksstaat und Fürstenstaat,Bundesstaat und Staatcnbund nicht scharf genug faßte, oder über-haupt, was in Deutschland sehr der Fall ist, die Schweiz nichtgenug kannte.
So belobte selbst Herr Crome, der sich als Staatskündigereinen ehrcnreichen Namen erworben, und Helvetien bereiset hat,die Schweiz, daß hier z. B. „die Zivildienerschaft, im Vergleichmit deutschen Staaten, ungemein gering sei." Und er setzt hinzu:„Die Schweizerbürger werden freilich nicht so gewaltig und um-ständlich regiert, als die nnsrigen; aber sie bezahlen auch nichtein Drittheil, manche nicht ein Zchnttheil der Abgaben, welcheunsere Unterthanen entrichten."
In Rücksicht der Wenigkeit öffentlicher Beamten kann die Schweizam wenigsten zum Vorbilde für Deutschland dienen. Denn tm Ver-hältnis: der Landesgröße und Volkszahl hat Helvetien ungleich mehrBeamte, als Deutschland. Statt der Ministerien haben diese Frei-