derselben Innigkeit nnd Treue, wie deutsche Völkerschaften, ihrenangestammten Fürstenhäusern, hangen die Schweizer ihren viel-hundertjährigen ererbten Freiheiten an.
Jedermann wird fühlen, daß diese Verschiedenheit wesentlichauf die Bundesverfassung in beiden Ländern einwirken, und inbeiden einen durchaus verschiedenen, ja oft einander voll-kommen entgegen stehenden Geist Hervorrufen muß. Wiebillig, steht überall der Souverän voran. Deshalb wird in Deutsch-land zuerst der Fürst genannt und sein Wille bedacht; dann derNnterthan, das Volk. In Helvetica wird zuerst das Volk ge-nannt und dessen Wille bedacht; dann erst, was bloße Sache derRegicrungSpersonen ist. Ein selbstherrlicher Fürst aber bringt nock-ganz andere Interessen zu den Bündnissen, welche er schließt, alsein selbstherrliches Volk.
Es sind die Fürsten, als Menschen, in Verhältnisse verfloch-ten, welche freien Volköstaatcn ewig fremd bleiben. Fürsten ge-winnen oder geben durch wechselseitige Vermählungen Ansprüch eaus Erbschaft von Land und Leuten, im Fall des Ausster-bens älterer Stämme. Dadurch werden nothwendig, früh oderspät, größere oder kleinerö Staaten wieder in andere aufgelöset,und Völkerschaften von einander gerissen, die seit Jahrhundertengewohnt waren, sich als Ganzes zu lieben. Weil ein Fürstzugleich Mensch und Selbstherr ist, wird sein Familicn-vertrag auch Staatsvertrag, sein GeschlechtsanspruchStaatsansprnch. In einer deutschen Bundesverfassungnun muß dieser Gegenstand einer der wichtigsten sein, sowohl wegenErbschastsfordernngen auswärtiger Mächte, als wegen Zerstückelungim Innern. Kann hier nicht Fürsorge gcthan werden! so nahtsich die Bundesordnung unfehlbar wieder der Auflösung, indemeinzelne Glieder verschwinden, oder andere allzu mächtigwerden. — In Helvetien ist solch eine Verwandlung ungedenkbar.