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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
Entstehung
Seite
116
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Verein der Freistaaten in den helvetischen Alpen gegen die Jahr-hunderte stark machte. Es war der eigene Vorth eil der an-grenzenden, nebenbnhlerischcn Mächte, den selbst der habsüchtigeLudwig XIV. und der eroberungslustige Napoleon nicht ver-kannten; es war die Armuth des Landes, welche den Fürsten schlech-ten Nutzen verspricht; es war das, uralter Freiheit gewohnte,Herz des Volks.

Wie klug berechnet auch im Gebäu des deutschen Staatcnbnndesdas Gefüge sein möge: dies Gefüge allein kann Fürsten und Völ-ker nicht schützen, sobald Fürsten und Völker nur durch das kalteWort des Vertrags, nicht durch das warme Gefühl derNothwcndigkeit eng und fest zusammengchaltcn werden.

In Deutschland find Fürsten die Landesherren. Sie sindnicht bloße Stellvertreter des Volks, sondern Selbstherrscher. Essind ihre Vortheile, die sic in der Bundesversammlung verhan-deln; und insofern auch Wohlstand und Glück der Nnterthanenihr Vorthell ist, nehmen sie in den Bundesversammlungen, wieeinst auf Reichstagen, darauf Bedacht.

In der Schweiz ist das Volk Landesherr und Fürst; es er-nennt seine Beamten, die seine Diener sind, und gibt ihnen dieAufträge zu den Tagsatznngcn. Welche Eigenmacht und Anmaßungsich irgend eine schweizerische Regierung erlauben möchte: sie mußimmerdar die Stimme des Volks ehren. Es ist früh oder spät ge-fährlich, sie zu verachten. Dabei ist hier das Volk von jeher ge-wohnt, sich mit stummem Gehorsam Gesetzen zn unterwerfen, diees sich unmittelbar selbst gab, oder mittelbar durch von ihm dazucrkorne Stellvertreter in den Großen Räthcn. Hier ist noch imAllgemeinen tiefgewurzelte Ehrfurcht für äußere Zucht und Sitten-strenge, also, daß man auch, wo Gesetze fehlen, oder äußerstmangelhafte stehen, im Gefühl der Rechtlichkeit so wandelt, wieman, als Gesetzgeber, allen zu thun gebieten würde. Und mit