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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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Recht; gebet vielmehr imseem Kanton die. freie Verfassung, welcheiene haben!"

Gesetzt, inan hebt den Hader um sogenannte Entschädigungender Kantone nicht auf, indem man alle Ansprüche nicderschlägt,werden die bürgerlichen Parteien muthwillig fortgcpflanzt. Gesetzt,man nöthigt die neuen Kantone, das heißt, die halbe Schweizdurch schiedsrichterliche Sprüche und Verträge, einigen Kantonenoder vielmehr patrizischen Familien, tributär zu werden: könnteman zweifeln, daß das zinsbar gemachte Volk die erste Gelegenheitergreifen würde, einen ungerechten Vertrag zu zerschmettern?

Nicht das Volk in den ansprechenden älter« Kantonen hatGenuß von Gebietserweiterungen und Entschädigungen: sondernin demokratischen Kantonen eine oder die andere Familie, die fichaus Bekleidung einer Landvogtci u. dgl. Rechnung macht, in denpatrizisch regierten Kantonen die auserwählte regimentsfähige Ver-wandtschaft. Dies Personal ist gegen die durch Anzahl, Einsichtenund Kräfte jeder Art wichtige Volksmenge des Ganzen so bedeu-tungslos, daß, selbst wenn die Entschädigungsbegehren die gerech-testen von der Welt wären, Staatsklugheit hier gebieten muß, siewegzuwerfen, und den Thcil für das Ganze zu opfern. Ohne Her-stellung der inner« Ruhe und Sicherung des Volks vor Zinsbarkeitan Einzelne, ist keine dauerhafte Neutralität, keine Festigkeit derVerfassungen, keine allgemeine Anhänglichkeit an den Bestand derDinge zu erwarten.

Zu dieser Maßregel drängt sich noch eine zweite: Zufrieden-stellung der sogenannten vier aristokratischen Kantone Solothur»,Bern, Freiburg und Luzern, wo die patrizischen Geschlechter,beim Einmarsch der Oesterreicher in die Schweiz, die bisherigenNegierungen und Verfassungen nmstürztcn und sich der Herrschaftbemächtigten. Nur in diesen vier Kantonen dauert das Mißver-gnügen fort; in allen übrigen sind Volk und Regierung einig und