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35 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 8 (1854)
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Als aber die Zeit des Wiener Kongresses näher rückte, und dieGefahr drohender ward, daß, wenn die Schweiz sich zu keinerfesten Verfassung vereinigen könne, solche durch fremde Mächtevermittelt werden dürfte, entschloß man sich, eine Art Verfassungaufzustellen, die einigermaßen allen Parteien genügen sollte, wie-wohl das Genügende nicht in der Natur des großen Vertrags,sondern in der Zweideutigkeit seiner Artikel gelegt ward. Mauerkannte zwar den Grundsatz an, daß cs keine Unterthauenlandemehr in der Schweiz geben sollte, aber drückte sich zur Schönungder patrizischen Negierungen über die Freiheit der übrige» Bürgersehr umwunden aus, indem man sagte: es könne der Genuß derpolitischen Rechte nie das ausschließliche Liecht einer Klaffe derKantonsbürger sein. Indem man also den patrizischen Regierungenüberließ, wie viel Rechte sie ihren übrigen Mitbürgern einräu-men wollten, gab die neue Staatsverfassung durchaus keiner ParteiBeruhigung und ließ dem Kampf des Volks und Patriziats offenenSpielraum. Man erkannte zwar das Fortbestehen der neuenKantone an, aber besänftigte die patrizischen Regierungen undalle, welche Ansprüche machten, durch einen Zusatzartikel, welcherihnen ein schiedsrichterliches Nrtheil über Entschädigungsforderun-gen verhieß. Die neuen Kantone, welche dadurch in Gefahr gc-riethen, den alten Kantonen ewig zinsbar zu werden, nahmen dieBundesverfassung daher nur sehr bedingt an, und wollten vonsolchen Entschädigungsleistungcn durchaus nichts wissen. Dieneue Staatsverfaffung der Schweiz machte also der inner» Zwie-tracht keineswegs ein Ende, sondern trug sie aus dem Vergange-nen feig genug in die Zukunft über.

Die neueste Bundesverfassung der Schweiz, zu deren Annahmeeinige Kantone gar nicht, andere nur bedingt stimmten, offen-bart in mehrern Artikeln das sichtbare Gepräge der Noth und Eile,und war eben so wenig geeignet, die seit cilf Jahren bestandene