Konstitution gemäß organisirt waren, sonder» ihre provisorischenRegierungen besaßen, glaubte ich, auch das helvetische Zehntgesctzumgehen zu können. Indem ich jene Negierungen einstweilen be-stätigte, ließ ich auch ihre Verordnung in Kraft. Erst als dieAerntezeit vorüber war, hob ich mit den provisorischen Regierun-gen auch ihre Verordnungen und den Zehnten auf.
Lange konnte ich vom Vollziehungs - Ausschuß der Republik indieser Hinsicht keine Gutheißung meines Verfahrens erlangen. Inden Sitzungen der gesetzgebenden Näthe ward ich öffentlich angc-klagt, als hätten die Schmeicheleien des Erzbischofs von Mailandund des Bischofs von Como mich bewogen, die Gesetze der Re-publik zu Gunsten der Priester aufzuopfern. Erst späterhin kamendie Gesetzgeber der Schweiz von ihrem traurigen Jrrthum zurück,und führten die Entrichtung der Zehnten wieder ein, nachdem dasVaterland lange genug unter einem Gesetz gelitten hatte, welcheseben so ungerecht, als unpolitisch gewesen.
Der helvetische Vollziehungs-Ausschuß fühlte das Gewicht meinerGründe, und arbeitete, die Gesetzgeber für meine Ansichten zu be-stimmen. Nicht ohne Mühe erreichte er seinen Zweck; aber dasDekret der gesetzgebenden Näthe war so umwunden und seltsamgestellt, daß es in der Geschichte zur Charakteristik dieser Versamm-lung aufbewahrt zu werden verdient*).
*) Folgendes ist der Inhalt des Dekret«: „Die gesetzgebenden Näthe,auf die Botschaft des Vollziehungs-Ausschusses vom 30. Brachmonat1800, wodurch derselbe begehrt, in den italienischen Kantonen denZehnten für dieses Jahr beziehen zu können; — in Erwägung deräußern und inner,, politischen Lage dieser Kantone, haben nach er-klärter Dringlichkeit beschlossen, den Vollziehungs-Auöschnß zu bevoll-mächtigen, diejenigen Auflagen für dieses Jahr in den Kan-tonen Bellinzona und Lugano beziehen zu lassen, welche er am zweck-mäßigsten finden wird. Bern, g. Heumonat 1800."