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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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350
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22 .

Die richtende Gewalt steht also zwischen dem Gesetz nnd Gesetz-geber, zwischen dem Gesetz nnd Gesetzvollstrecker. Ist das Gesetzdie Aegide der Bolksfreiheit nnd Landeswohlfahrt, ist die voll-streckende Gewalt der Arm, welcher die heilige Aegide trägt: soist die richtende Gewalt die Seele, welche den Arm nnd die Aegidegegen den Feind des Staatszwecks lenkt.

In einem Staate, in welchem die gesetzgebende und richtendeGewalt »»zertrennt sind, stehen dem Herrscher die Thore zurunbeschränkten Tirannei offen. Er kann Gesetze geben für dasVolk, nnd sich selbst von ihrer Verbindlichkeit lösen. Niemand kannihn hindern, auch seine Laune zum Gesetz zu machen, oder denGesetzen zu unterwerfen und zu entziehen, was denselben nichtunterworfen und entzogen werden darf.

In einem Staat, in welchem die richtende und vollstreckendeGewalt verbunden sind, können die beklagten Vollstrecker nichtnur in ihrer eigenen Sache richten: sondern auch Fälle den vor-handenen Gesetzen unterwerfen, nnd darnach aburtheln, die nichtdahin gehören.

23.

Die beste Regierungsform ist diejenige, durch welche das Volk amsichersten der vollkommenen Freiheit (7) und dem Zweck des Menschenund Staates (11, ff.) entgegengeführt werden kann, und durch welchees am schwersten aus einem Unterthan der Ordnung und Ge-setze zum Nnterthan und Hab und Gut eines, oder einigerMen-schen wird, welches der nrrechtlichen Gleichheit (15) widerstreitet.

Die Beweise, welche für die vorzügliche Güte der monokra-tischen oder republikanischen Staatsform *) aus der Geschichte der

*) Der Herr herrscht (x^cerrr), das heißt, gibt das Gesetz, und zwariibev das, worüber er herrschen kann, nämlich über sein Eigen-