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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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Anforderungen an das, was der Staat ihnen gewähren muß »ndsoll, vollkommen urrechtlich gleich.

Jedes Mitglied des Staats mnß folglich durch den Staat mitallen übrigen Gliedern in gleichen Stand gesetzt werden,seinen Zweck, als Mensch (11), z^u erreichen.

Zn den Vortheilcn, welche hieraus, und durch die Verbindungder Gesellschaft überhaupt entspringen, dürfe» nicht gezählt wer-den solche, welche von einzelnen Personen durch besonder» Fleiß,oder besondere Talente und Fertigkeiten, ohne Nachtheil der andernIndividuen gewonnen werden (als Vermögen, Ehre u. s.. f.).denn diese gewährt nicht der Staat an und für sich, sondern dasverschiedene Talent der Menschen.

16.

Jedes Beisammenleben und Gemeinsamhandcln einer Mengemacht eine Ordnung in demselben nothwendig; nothwendig, daßdie Gesellschaft, zur Erreichung ihres Zwecks, ein friedliches, har-monirendes Ganze sei. Denn wenn viele Menschen unter einanderwohnen, als lebten sie mit keinen Menschen, oder mit sich inkeiner Verbindung, befinden sie sich sämmtlich in der Einsamkeitim Stand der Anarchie.

17.

Da der höchste Zweck der Gesellschaft ist, Erhaltung, Erleichte-rung und Vervollkommnerung des dreifachen Lebens (4), da dasGanze für einen, und einer für das Ganze arbeitet, da einerallein jenen Zweck nicht ganz erreichen, sondern nur einzelneBcfriedigiingsmittel der Bedürfnisse vollkommen bearbeiten undliefern kann: so theilen sich die Glieder der Gesellschaft in ihrenBeschäftigungen; es entsteht Umtausch ihrer Arbeiten, ihrer Schö-pfungen.